Wer wissen will, was die aktuell geplanten Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bedeuten, der sollte sich mal den „Dritten Bericht“ der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anschauen:
Ab Seite 41 geht es um Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider (»Access-Blocking«)
Ausschnitt aus Seite 42 (Hervorhebungen von mir):
Ein erstes Gespräch der KJM mit FSM und eco dazu fand am 23. Oktober 2008 in München statt. Access-Provider selbst waren nicht anwesend, aber über ihre Verbände FSM, eco sowie Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und Bundesverband digitale Wirtschaft e.V. (BVDW) vertreten. Der KJM-Vorsitzende machte in dem Gespräch nochmals die Erwartung der KJM deutlich, dass deutsche Access-Provider bestimmte unzulässige und jugendgefährdende Inhalte im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags freiwillig sperren sollen. Eine Zusage der Access-Provider hierzu konnte in dem Gespräch allerdings nicht erzielt werden. Stattdessen boten die anwesenden Medienverbände an, der KJM andere Lösungsvorschläge der Access-Provider zu übermitteln, die von der KJM noch genauer geprüft werden sollten. Die KJM sprach sich für eine Fortführung des Dialogs aus, machte aber deutlich, dass sie – sollten die Gespräche scheitern – von der Maßnahme der Sperrverfügungen, die im JMStV ausdrücklich vorgesehen und in den erwähnten Gutachten trotz Schwierigkeiten in der Praxis auch grundsätzlich als Möglichkeit bestätigt worden ist, Gebrauch machen werde. Zudem will sich die KJM für Gesetzesverschärfungen einsetzen, die die Access-Provider zukünftig stärker in die Pflicht nehmen.
Ein zweites Gespräch – zur selben Thematik und in ähnlicher Teilnehmerzusammenstellung – fand am 6. Februar 2009 in München statt. Das Gespräch diente zum einen dem Austausch der Sichtweisen und Erfahrungen betreffend die Initiative der Bundesregierung zur Sperrung von Kinderpornografie (vgl. unten). Zum anderen erwartete die KJM aber auch Fortschritte im Bereich ihrer eigenen Zuständigkeit, also Lösungsvorschläge für das freiwillige Sperren bestimmter unzulässiger und jugendgefährdender Inhalte nach dem JMStV seitens der Access-Provider. Die FSM und ihre Mitgliedsverbände eco, BITKOM und BVDW bekräftigten jedoch ihre diesbezügliche ablehnende Haltung und erteilten freiwilligen Sperrungen der Access-Provider zu Inhalten au- ßerhalb von Kinderpornografie – nicht zuletzt aus Haftungsgründen – nochmals eine deutliche Absage. Der KJM-Vorsitzende kündigte daraufhin an, dass die KJM prüfen werde, ob exemplarisch einzelne Sperrungsverfügungen erlassen werden, wenn die FSM und ihre Mitglieder nicht schriftlich Lösungsvorschläge zu effektiven freiwilligen Maßnahmen vorlegen würden. Ziel dieser exemplarischen Einzel-Sperrverfügungen sei dabei insbesondere, die Notwendigkeit für Gesetzesänderungen und -verschärfungen aufzuzeigen (etwa eine gesetzliche Sperrpflicht für Access-Provider auf Basis des effektiveren Prinzips der listenbasierten Sperrung). Die FSM und die anwesenden Verbände machten deutlich, dass auch sie im Sinne einer höheren Rechtssicherheit eine Gesetzesänderung befürworten würden.
Die fünf Thesen ab Seite 54 sind auch interessant, das übliche Gerede vom angeblich rechtsfreien Raum:
Das Internet darf im Jugendschutz – und auch ganz grundsätzlich – kein rechtsfreier Raum sein.
[...]
Beispiel Entwicklungsbeeinträchtigung
Im Fernsehen stellen Inhalte, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können – die sie ängstigen, überfordern oder ihnen problematische Wertvorstellungen vermitteln können –, den Schwerpunkt der Jugendschutz-Problematik dar. Es stehen Sendungen wie »Deutschland sucht den Superstar« oder problematische Trailer im Schwerpunkt, und es geht um die Frage, für welche Altersgruppe bestimmte Inhalte zumutbar sind. Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gibt es aber auch im Internet zuhauf. Die KJM hat in ihren Internet-Prüfverfahren zunächst den Schwerpunkt auf schwere Verstöße wie Pornografie, Posendarstellungen Minderjähriger oder rechtsextreme Inhalte gelegt. Seit einiger Zeit werden aber verstärkt auch Internetseiten in Bezug auf Entwicklungsbeeinträchtigung geprüft und beanstandet und so ein Bewusstsein für diese Problematik im Internet angestoßen.
Sprich: Zunächst hatten sie mit den Porno-Leuten genug zu tun. Nun kommt der Rest. Stück für Stück.
Und wenn man sich dann mal anschaut, was in der Praxis jugendschutz.net als schwer jugendgefährdend ansieht (also für unter 18-jährige nicht zugänglich sein darf), dann kann man sich vorstellen, worauf das hinausläuft.
Im Anhang (Seite 70) ist auch erklärt, was für die KJM als „Entwicklungsbeeinträchtigend“ gilt (Hervorhebungen von mir):
Entwicklungsbeeinträchtigung (§ 5 Abs. 1 JMStV)
Die Formulierungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag stellen den Bezug zum Recht von Kindern und Jugendlichen auf Erziehung (§ 1 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und den Kinderrechten insgesamt her. Dabei werden eine individuelle (Eigenverantwortlichkeit) und eine soziale (Gemeinschaftsfähigkeit) Komponente angesprochen. Dies präzisiert die bisherige Formulierung (Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen) dahingehend, dass – wie eigentlich bisher auch schon – nicht nur die Unversehrtheit des Individuums, sondern die Persönlichkeit mit ihrem Sozialbezug insgesamt zu beachten ist. Die Beeinträchtigung der Erziehung ist einzubeziehen.
Die Beurteilung der Beeinträchtigung hat an den schwächeren und noch nicht so entwickelten Mitgliedern der Altersgruppe zu erfolgen. Die mögliche Wirkung auf bereits gefährdungsgeneigte Kinder und Jugendliche ist angemessen zu berücksichtigen.
Es ist nicht erforderlich, die Beeinträchtigung im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind.
These 3 ist passend dazu dann:
Entwicklungsbeeinträchtigung ist kein Kavaliersdelikt
§ 5 JMStV regelt die Verbreitung von Angeboten, die zwar nicht unzulässig sind, aber die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen bestimmter Altersgruppen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können und demnach nur eingeschränkt verbreitet werden dürfen. Mit dem JMStV wurde hier nun ein übergreifender Rechtsrahmen geschaffen: Im Rundfunk dürfen entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte für bestimmte Altersgruppen nur bei Einhaltung von bestimmten Sendezeitgrenzen verbreitet werden. In Telemedien müssen bei Verbreitung von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten vom Anbieter technische Mittel vorgeschaltet oder die Inhalte für ein Jugendschutzprogramm programmiert werden.
Grundsätzlich wird die Beurteilung von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten sowohl im Rundfunk als auch in den Telemedien schwieriger, da die »klassischen« Bewertungskriterien der für den Jugendmedienschutz inhaltlich relevanten Dimensionen wie Sexualität, Gewalt oder sozial-ethischer Desorientierung, die auch in den »Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien« der KJM festgeschrieben sind, für eine Argumentation bezüglich der Wirkungsrisiken häufig nicht mehr ausreichend scheinen. Die Bandbreite an jugendschutzrelevanten Inhalten hat zugenommen und umfasst neben Gewaltdarstellungen und sexuellen Inhalten sogenannte Pro-Ana-Seiten, Sauf- bzw. Selbstmord-Foren oder problematische Kommunikationsmöglichkeiten in Social Communities, um nur einen kleinen Ausschnitt der Themenschwerpunkte zu nennen. Neue technische Gegebenheiten, die Inhalt wiederum neu definieren und/oder in einen anderen Zusammenhang stellen, müssen hier ebenfalls Beachtung finden.
[…]
Parallel zu dieser Entwicklung steigt das Interesse von kommerziellen Anbietern an der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen. Heranwachsende verfolgen vielfältige Interessen im Internet und haben durchaus beachtenswerte finanzielle Mittel. Somit entstehen immer mehr kinder- und jugendaffine Inhalte, die zum Teil für bestimmte Altersgruppen nicht geeignet sind. Auch Jugendliche selbst stellen über die vielfältigen technischen Möglichkeiten – die immer einfacher zu handhaben sind und immer günstiger zur Verfügung stehen – Inhalte ins Netz, die nicht unbedingt den gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen entsprechen.
[…]
Eine wesentliche Verbesserung des Jugendschutzes im globalen Medium Internet kann effektiv nur im Zusammenwirken von Aufsicht, Selbstkontrolle und Anbietern gemäß ihren jeweiligen Aufgaben und durch die Kombination verschiedener Maßnahmen, wie der Etablierung technischer Zugangskontrollen, der Entwicklung internationaler Standards oder der Selbstverpflichtung von Anbietern, die über gesetzliche Bestimmungen hinaus gehen, erzielt werden.
Die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und die KJM sind viel gefährlicher, als es Zensursula je war. Der JMStV-Entwurf muss vom Tisch, wir brauchen insgesamt ein Umdenken beim Jugendmedienschutz.
Ursula von der Leyen wollte Wahlkampf betreiben. Sie machte eine öffentliche Show daraus. Wolf-Dieter Ring und die KJM wollen ihre Moralvorstellungen durchdrücken. Sie handeln unter Zuarbeitung der jugendschutz.net GmbH still und leise. Schrittweise, unauffällig. Langsam und stückweise.
(Update, 18. Februar: Hervorhebungen; Typo)
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