Januar 2010 Archive

„Schreibe nichts der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“, so lautet ein geflügeltes Wort. Und es ist gerade zu ein Grundsatz der Kommunikation zu unterstellen, ein Gesprächspartner meine wirklich ernst, was er gesagt hat. Wenn man die aktuellen Äußerungen des BKA-Präsidenten Ziercke nach diesen Grundsätzen analysiert gibt es nur zwei mögliche Schlüsse: Der Mann kann sich nicht klar ausdrücken. Oder - der Mann kann keinen klaren Gedanken fassen. Im Einzelnen:

“Sperren gegen Kinderpornografie wirken (…) abschreckend. (…) Denn wer solche Warnschilder bewusst umgeht, hinterlässt Spuren auf seinem Computer.“

Wer einen freien, also nicht durch das BKA zensierten DNS-Server nutzt, hinterlässt auf seinem Computer keine Spuren, die in irgendeiner Weise auch nur als ein Indiz für die Absicht des strafbaren Besitzes von Kinderpornographie verwertbar wären. Sind etwa alle Nutzer von OpenDNS oder der Nameserver des Chaos Computer Clubs jetzt verdächtig, strafbare Handlungen begehen zu wollen? Die Verbalkriminalisierung von freien DNS-Servern (oder alternativ Verschlüsselungsmechanismen) ist sachlich falsch und im Übrigen eines demokratischen Rechtsstaats unwürdig. Prinzipiell hat jeder Bürger erstmal das Recht sich staatlicher Kontrolle seiner Telekommunikation entziehen zu wollen, ohne dass daraus ein Indiz für die Absicht strafbarer Handlungen folgt.

„Natürlich veranlassen wir sofortige Löschungen. Aber: Wer mit großem Aufwand Kinderpornografie produziert, verfügt immer auch über Kopien des Materials. Das alleinige Löschen einer IP-Adresse führt damit nicht zum Verschwinden der schrecklichen Bilder aus dem Internet.“

Abgesehen davon, dass Ziercke sich dazu befähigt sieht über IP-Adressen zu reden, aber offensichtlich nicht weiß, was das ist: Wenn das BKA die sofortige Löschung kinderpornographischer Inhalte veranlasst, nun, dann sollte es dringend lernen, wie man dabei effizienter wird. Klammheimlich redet Ziercke jetzt auch nicht mehr über die Konsumenten, sondern über die Verbreiter kinderpornographischen Materials. Und meint offensichtlich, dass Löschen allein gegen die Verbreiter kinderpornographischen Materials nichts bewirken würde – weshalb man „Sperren“ brauche. Ein Stopp-Schild für potentielle Zuschauer ist also besser, als direkt den Täter bei seiner Arbeit zu behindern? Die Opfer müssen das als eine unerträgliche Verhöhnung auffassen!

Und: weil Hustensaft nur einige Symptome der Grippe bekämpft, ist es besser ein möglicherweise sogar schädliches Placebo zu verschreiben? Richtig ist doch: das Löschen kinderpornographischer Inhalt stoppt die weitere Verbreitung dieses konkreten Materials.

Wer aber gegen die wahren Verursacher vorgehen will, muss eine funktionierende internationale Strafverfolgung in diesem Bereich organisieren. „Sperren“ stoppt weder die weitere Verbreitung des konkreten Materials, noch hilft es bei der Strafverfolgung der Verbreiter dieses Materials. Im Gegenteil für die professionell agierenden Täter sind Netzsperren ein überaus geeignetes Frühwarnradar dafür, ob sie entdeckt worden sind. Das Placebo „Sperren“ ist also bei der Strafverfolgung sogar hinderlich. Die Erfahrung zeigt zudem, dass Ermittler gerne Sperrlisten führen, ohne die Kollegen im benachbarten Ausland über die Inhalte zu informieren. Die Sperrlisten vermindern also die Chance auf Strafverfolgung: In der Praxis ist es eben einfacher, eine Domain auf die Liste zu setzen …

Wenn man dieses Heißdampfplaudern also ernst nähme, müsste man dem BKA-Präsidenten Ziercke ein vernichtendes Urteil ausstellen. Nimmt man an, hinter diesen Äußerungen stünde ein klarer Sachverstand und ein bisschen Böswilligkeit, dann machen die Äußerungen auch und vielleicht sogar mehr Sinn. Dann würde diese Interviewstelle besagen: „Sparen wir uns die Mühsal in der Organisation einer effektiven internationalen Strafverfolgung, mag jeder national bei der Strafverfolgung von Kinderpornographie vor sich hinwurschteln und beschränken wir uns darauf, hier in Deutschland die Symptome mit Blockaden zu kaschieren.“ Aber diesen Gedankengang dürfte Herr Ziercke in einem Interview natürlich nicht so klar formulieren. Damit läßt sich keine Politik machen.

Vielleicht geht es Ziercke und dem BKA aber auch um was ganz anderes: sie wollen einfach mal eine Zensur-Infrastruktur einrichten und damit üben, um das bald darauf auch auf andere Inhalte auszuweiten. Als nächstes würden sich beispielsweise Islamisten anbieten.

Ergänzung, 1. Februar: Thomas Stadler hat eine sehr lesenswerte Begründung, warum der BKA-Präsident weiter für Netzsperren ist

Da muss man sich schon wundern, was sich die Damen und Herren beim Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) so denken, kramen sie doch einen untauglichen Versuch aus der Mottenkiste des Internets wieder aus: In ihrer Stellungnahme zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag fordern sie, dass alle Internet-Angebote zwangsweise mit einer Alterskennzeichnung versehen werden müssen. Alle.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert die zwingende Alterskennzeichnung. zumindest für jede Art von Inhalten in Telemedien. Dieses muss für alle Anbieter gelten, die Angebote auf den Markt bringen, die gemäß § 5 Abs. 1 JMStV geeignet sind, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu verbreiten oder zugänglich zu machen. An dieser Stelle darf kein Handlungsspielraum für Anbieter eingeräumt werden. 

[...]

Ein erster Schritt in die Richtung wäre, bereits auf der Startseite eines Internetangebots eine verpflichtende Alterskennzeichnung deutlich und sofort erkennbar zu platzieren. Dementsprechend sollte auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 JMStVneu vorgesehene Konkretisierung einer Kennzeichnung dahingehend ergänzt werden, dass diese klar und sofort für den Nutzer sichtbar auf der Startseite eines Internetangebots platziert werden muss.

 

Hätte ich geahnt, dass abseits von professionellen Jugendschützern solch abstruse Forderungen erhoben werden, wäre der dazu gehörige Abschnitt in der Stellungnahme vom AK Zensur noch genauer/ausführlicher geworden. Dort haben wir geschrieben:

Im Entwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist vorgesehen, dass Inhalte-Anbieter ihre Inhalte entweder mit einer „Sendezeitbegrenzung“, einer Altersverifikation oder mit der Kennzeichnung der Tauglichkeit für verschiedene Altersstufen versehen müssen. Dies läuft für die Mehrheit der privaten und kommerziellen Internet-Seiten auf eine Kennzeichnungspflicht hinaus.

Die Forderung nach einer generellen Kennzeichnung aller Internet-Inhalte mit einer Altersbegrenzung (§5 Abs. 2 JMStV-E) wärmt einen untauglichen Vorschlag aus der Mottenkiste der letzten Jahre des vergangenen Jahrtausends wieder auf. Schon 1997 bezeichnete Simson Garfinkel das Labeling-System PICS als „die effektivste globale Zensurtechnik aller Zeiten“.[6] Auch in Deutschland wurde um das Jahr 2000 diskutiert, die Anbieter zum Kennzeichnen ihrer Inhalte zu verpflichten.[7] Aus guten Gründen wurde das verworfen.

So hat der Tübinger Jurist Sierk Hamann im Februar 2000 eindringlich vor der Einführung von Zwangskennzeichnungen gewarnt:

[Der Zwang zur Kennzeichnung] würde bedeuten, dass sich der Staat zwischen den Autor und den Empfänger stellt und sagt: „zeig mir erst einmal, was du veröffentlichen willst“. Der Staat würde als Wächter zwischen Absender und Empfänger treten wie der Feudalherr im Mittelalter. Ohne ein „Imprimatur“, eine offizielle Erlaubnis zur Veröffentlichung, dürfte nichts im Netz publiziert werden. Wenn eine gesetzliche Neuregelung soweit gehen würde, käme das einer Vorzensur gleich und die widerspricht eklatant dem Grundsatz der Meinungs- und Publikationsfreiheit, wie er im Grundgesetz steht.

[...]

Ein privates Filtersystem birgt allerdings auch Gefahren für die Kommunikationsfreiheit, die man nicht außer Acht lassen sollte. Selbst wenn die Teilnahme an einem solchen System dem Inhalteanbieter komplett freigestellt ist, könnte die Marktmacht großer Portale, die den entsprechenden Filter aufschalten, faktisch einer Zensur gleichkommen. Nehmen wir an, ich gestalte eine Homepage und stelle sie ungelabelt ins Netz. Den User hinter dem Filter, minderjährig oder nicht, erreiche ich dann nicht mehr, obwohl mein Angebot vielleicht völlig unbedenklich oder sogar pädagogisch wertvoll ist.

[...]

Eine staatliche Verpflichtung zur Nutzung privater Filtersysteme halte ich für verfassungsrechtlich unhaltbar. Damit würden 200 Jahre Verfassungsgeschichte – solange hat es gedauert, das Zensurverbot zu verankern – über Bord geworfen.[8]

 

Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken erfordert eine generelle Verpflichtung zur Kennzeichnung von Inhalten einen immensen Aufwand, auch und insbesondere bei vorhandenen Inhalten bzw. sog. „User Generated Content“. Wer soll die Millionen Beiträge der rund 4,5 Millionen Blogger Deutschlands[5] nachträglich kennzeichnen? Wie soll ein privater Blogger entscheiden, ob sein neuer Beitrag für Kinder ab 12, 16 oder erst für Erwachsene tauglich ist? Nur wenige private Betreiber von Webseiten haben das Wissen, um festzustellen, ob ein Text oder Bild „geeignet ist, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen“.

Inhalte werden im Zeitalter des Web 2.0 auch dynamisch, durch Programme, zusammengestellt. In einer vernetzten Welt kann eine Software niemals die Korrektheit von inhaltsbeschreibenden Tags garantieren. So kann eine Suchmaschine niemals garantieren, dass die eine Suchanfrage keine potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte zutage fördert. Wie soll ein Anbieter seine Inhalte nach den Regeln von ca. 200 Staaten mit eigener Gesetzgebung ausrichten und kennzeichnen? Die vorgeschlagene Prüfung von Inhalten im Vertragsentwurf kommt einer Vorzensur gleich. Ohne diese Vorzensur ist eine Kennzeichnung aber nicht glaubwürdig. Wie dargestellt ist die Prüfung im Allgemeinen sowieso unmöglich. Erzwungenes Labeling gefährdet Kunst und Wissenschaft und unterdrückt das legitime Informationsbedürfnis der Menschen.

Die Verpflichtung zur generellen Kennzeichnung aller Inhalte ist daher abzulehnen.

 

5 Laut Allensbacher Computer- und Technik-Analyse, ACTA 2009 betreiben 9% der 14 bis 64 jährigen Bevölkerung der Bundesrepublik Blogs. Quelle: Dr. Johannes Schneller: ACTA 2009, Zentrale Trends der der Internetnutzung in den Bereichen Information, Kommunikation und E-Commerce; online verfügbar unter  http://www.acta-online.de/praesentationen/acta_2009/acta_2009_Trends_Internetnutzung.pdf, Seite 24

6 Simson Garfinkel: Good Clean PICS; Hotwired Network, 5. Februar 1997, online verfügbar unter http://www.wired.com/science/discoveries/news/1997/02/1867

7 Dragan Espenschied, Alvar C.H. Freude: Die Standardisierung der Zensur, 10. Januar 2001; online verfügbar unter http://odem.org/insert_coin/kontrolle/filterpics.html

8 Monika Ermert: Die Bundesregierung rät: schalten Sie gelegentlich Ihren Filter ab!; in: Telepolis, 6. Februar 2000; online verfügbar unter http://www.heise.de/tp/r4/artikel/5/5755/1.html

 

Beim AK Zensur haben wir nun eine Stellungnahme zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag veröffentlicht.

Man kann das ganze Vorhaben in etwa mit „Zensursula auf Speed“ umschreiben. 

 

Aber lest selbst:
Zusammenfassung und Stellungnahme.

 

Schon vor ein paar Jahren geisterte der Wunsch einer „Sendezeitbegrenzung“ durchs Internet, verschwand dann aber mehr oder minder in der Versenkung. Ähnlich erging es dem Versuch, eine verbindliche Alterskennzeichnung aller Inhalte zu erzwingen

Nun liegt mir der neue Entwurf für eine Überarbeitung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) vor (PDF, 102 kB). In dem Entwurf werden zum Beispiel die Kontroll-Pflichten für Soziale Netzwerke oder allgemein User Generated Content deutlich ausgeweitet und er legt auch nahe, dass Zugangs-Provider für fremde (ausländische) Inhalte die Verantwortung tragen sollen. Also: Internet-Sperren durch die Hintertür? Zudem soll jeder Inhalt mit einer Alterskennzeichnung versehen werden.

Leider bin ich unterwegs und habe keine Zeit das im Detail zu analysieren, daher möchte ich den Aufruf an „die Community“ richten, den Entwurf genau anzuschauen und zu analysieren. Mir erscheint dies als der nächste Versuch, eine umfassenden Inhaltskontrolle und Internet-Sperren einzuführen. 

Soweit ich es beim Überfliegen verstanden habe, soll für jeden Inhalt eine Alterseinstufung vorgenommen werden: ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren und 18 Jahren. „Entwicklungsbeeinträchtigende“ Inhalte ab 16 Jahren dürfen dann nur zwischen 22 und 6 Uhr „verbreitet oder zugänglich gemacht“ werden. Nach welcher Zeitzone steht aber nicht dabei … Nur mit einem vorgeschalteten Altersverifikationssystem kann diese Beschränkung umgangen werden.

Auch Soziale Netzwerke, Community-Webseiten und so weiter sollen stärker kontrolliert werden:

Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen hat. 

Das würde aber auch bedeuten: muss nun jeder Blogger der Kommentare zulässt nachweisen, dass Inhalte, „die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen“, entfernt werden?

Die allgemeine Kennzeichnungspflicht wirft auch viele Fragen auf, zum Beispiel, wie ein Anbieter mal eben mehrere zehntausend alte und täglich neue Seiten korrekt klassifizieren soll.

Und wie sollen das die Zugangs-Provider machen? Das ganze Web klassifizieren und alles andere blockieren?

 

Mir scheint, dass hier die (möchtegern-) Jugendschützer mal wieder durchdrehen, aber der Arbeitsentwurf braucht auf jeden Fall noch eine genauere Analyse. Kommentare willkommen …

 

Arbeitsentwurf-JMStV--Stand-2009-12-07.pdf

 

Bei der Klage gegen den Web-Blaster/Assoziations-Blaster wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung gibt es nun einen Termin vom Amtsgericht Hamburg:

Mittwoch, den 10.2. 2010 um 11:45 Uhr, Sitzungssaal A005
im Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
 

Da bin ich mal gespannt, ob die Klägerin Martina Nolte ihren Vertrag mit dem Axel Springer Verlag offen legt. Unser Anwalt Thomas Stadler hat nämlich herausgefunden, dass sie eventuell gar keine Nutzungsrechte mehr an ihrem Text hat. Aus einer Ergänzung ans Gericht:

Das urheberrechtliche Werk, auf das sich die Klägerin beruft, ist ein im Hamburger Abendblatt erschienener Zeitungsartikel von ihr. Nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners schließt der Axel Springer Verlag AG aber mit seinen Autoren nur sog. „buy-out“-Verträge, die ein ausschließliches Nutzungsrecht für den Verlag vorsehen. Das dürfte auch hier so sein. Dies würde allerdings bedeuten, dass die wirtschaftliche Verwertung des Texts ausschließlich dem Verlag zusteht, weshalb die Klägerin keinen Schadensersatz mehr geltend machen kann.

Der Klägerin ist aufzugeben, ihren Vertrag mit dem Verlag vorzulegen.

Sollte ein solcher Vertrag hier auch tatsächlich vorliegen, dann wäre das Vorgehen von Nolte ziemlich … nun, ziemlich ungeschickt.

 

Auch interessant, was Martina Nolte mit dem Urheberrechts-Hinweis in ihrem Impressum ausschließen will:

Downloads und Kopien, insbesondere von Bildern auf diesen Seiten, sind nicht gestattet. Jede nicht ausdrücklich gestattete Nutzung wird rechtlich verfolgt.

Da allerdings nach ihrer Lesart bereits das Laden in den Arbeitsspeicher eine Kopie darstellt und dieses nirgendwo ausdrücklich gestattet ist, wäre nach dieser Lesart sogar das Betrachten der Seite eine Urheberrechtsverletzung …

 

Da verwundert es auch nicht, dass sie die Standard-AGB vieler Fotografen verwendet, in denen sie auch das Abzeichnen ihrer Fotos untersagen will, was sich aber wohl nur bei speziell arrangierten Fotos durchsetzen ließe.

Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

 

Besonders kundenunfreundlich finde ich dabei diese Regelung: 

Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten. 

Aber das sind eben AGB, die man im gleichen Wortlaut auch bei vielen anderen Fotografen findet.

 

Aktuelle Kommentare

  • Timo: Hier ein interessanter Artikel über die SCHUFA und was sie weiter lesen
  • Pa: If your government (or company or school) blocks youtube site, weiter lesen
  • Egal: Noch ein Leak: Der Alvar hat auch ein Gutachten zur weiter lesen
  • Alvar: Zur Info: Nebenan habe ich unter http://blog.alvar-freude.de/2014/01/gutachten-vorratsdatenspeicherung.html ein technisches Gutachten weiter lesen
  • Robert L.: Ich finde das mit den rechtlichen Rahmenbedingungen gar nicht so weiter lesen
  • Anonym: ...genauer gesagt, war die auskunft der bahncard-kreditkarten-hotline, dass der verfügungsrahmen weiter lesen
  • tatata: die information stammt aus zwei telefonaten mit der commerzbank. ich weiter lesen
  • Alvar Freude: Hast Du nähere Infos darüber, dass die Bahn die Entscheidungen weiter lesen
  • tatata: das problem ist nicht die commerzbank. es ist die bahn. weiter lesen
  • Medyum: daß User auf Selbstzensur setzen, die wie Sie sicher wissen weiter lesen

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