Neues in der Kategorie Abmahnungen

Die Abmahn-Industrie braucht keine Vorratsdatenspeicherung, sie braucht auch keine IP-Speicherung. Sie braucht nur – wenn überhaupt – das in der deutschen Diskussion erfundene und auch von strengsten IP-Speicherungs-Gegnern oft angepriesene „Quick Freeze“. Aber seit Jahren kommt sie auch ganz gut ohne Vorratsdatenspeicherung oder Quick Freeze aus. 

Nico Lumma berichtet, Hans-Joachim Otto (FDP-Politiker und parlamentarischer Staatssekretär im Wirtschaftsministerium) habe die Vorratsdatenspeicherung zur Durchsetzung des Urheberrechts ins Gespräch gebracht. Da frage ich mich natürlich sofort, was denn die Aufzeichnung von Standorten von Mobiltelefonen mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu tun hat …

… aber wahrscheinlich ist ein anderer Bereich gemeint: die Zuordnung einer IP-Adresse beim Internet-Zugangs-Anbieter zu einem Anschlussinhaber.

Aber um diese Zuordnung im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen durchführen zu können, ist – ebenso wie bei der Idee von „Warnhinweisen“ – keine wie auch immer geartete Speicherung von IP-Adressen nötig. In einem anderen, noch nicht veröffentlichten Text habe ich dazu geschrieben:

IP-Adressen und Massenabmahnungen

Viele Internet-Nutzer haben die Hoffnung, bei einem gänzlichen Verbot der Speicherung von IP-Adressen dem Geschäftsmodell der Abmahn-Industrie,[34] die mit 
urheberrechtlichen Massenabmahnungen von Teilnehmern an Filesharing-Netzwerken[35] Geschäfte macht, einen Riegel vorschieben zu können. Dem liegt allerdings ein Denkfehler zugrunde: Die Daten bei der Überwachung von Filesharing-Aktivitäten werden beim Zugriff auf „Lockangebote“ (sog. Honeypots) von privaten Ermittlern im Auftrag der Rechteinhaber in Echtzeit ermittelt und nicht etwa durch nachträgliche Auswertung von Protokolldateien. Ebenso könnten Anfragen in Echtzeit an die Provider weitergeleitet werden und somit – bei entsprechender rechtlicher Regelung – zumindest ein Einfrieren der Daten (in Deutschland zumeist als „Quick Freeze“ bezeichnet) auslösen. Auch wurden entsprechende Massenabmahnungen sowohl vor dem in Kraft treten der Vorratsdatenspeicherung als auch nach ihrem Stopp durch das Bundesverfassungsgericht durchgeführt: Da die meisten Access-Provider zu Zwecken der Abrechnung oder Missbrauchsbekämpfung die Daten für wenige Tage speichern, konnten diese auch weiterhin abgefragt werden. Zudem durften die Vorratsdaten nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008[36] nur für schwere Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO genutzt werden. Diese Einschränkung galt aber nicht für aus anderen Gründen gespeicherte oder vorhandene Daten. Daher wurde das Geschäft der Abmahn-Industrie auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgericht nie behindert.

[34]: Eine genaue Beschreibung findet sich in: Holger Bleich, Die Abmahn-Industrie – Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird, in: c‘t 2010/1, Seite 154ff; auch Online verfügbar unter http://www.heise.de/extras/ct/pdf/ct1001154.pdf

[35]: Eine Übersicht zu Filesharing bzw. P2P-Tauschbörsen und deren Funktion findet sich hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Filesharing

[36]: BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 11.3.2008; http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html

 

Um dem Treiben der Abmahn-Industrie Einhalt zu gebieten sind daher andere Maßnahmen nötig. Zum einen könnte man den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch einschränken. Zum anderen könnte die Kostendeckelung bei Abmahnungen auch auf einfach gelagerte Filesharing-Fälle ausgedehnt werden – dann wäre dies wirtschaftlich nicht mehr interessant. Die vergangenen Jahre haben eindrucksvoll gezeigt: Die Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung oder das weitgehende Reduzieren der IP-Speicherung bei den Access-Providern haben die Abmahnindustrie nicht gestoppt.

Und warum die Vertreter der Content-Industrie die Forderung trotzdem aufstellen? Vielleicht damit sie Verhandlungsspielraum für ihre sonstigen Wünsche haben; vielleicht auch weil sie es selbst nicht verstehen oder warum auch immer …

Im Laufe der gestrigen Verhandlung der Klage vor dem Landgericht Hamburg hat die Klägerin die Klage gegen mich wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch den Web-Blaster zurückgezogen. Zuvor hat das Gericht deutlich gemacht, dass es eine Urheberrechtsverletzung nicht sieht – diese aber für den Fall, dass auf dem Server des Web-Blasters Kopien der geblasteten Seiten liegen, möglich sein könnte. Um diese Behauptung der Klägerin zu überprüfen, hätte das Gericht ein Gutachten in Auftrag gegeben, was für sie mit zusätzlichem Kostenrisiko verbunden wäre.

(Links zu Hintergrundinformationen und wie alles zustande kam finden sich unten) 

Amtsgericht-Hamburg-Schnee.jpgDie Verhandlung fand bei der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg statt. Der Vorsitzende Richter Bolko Rachow führte sie meiner Ansicht nach souverän, kompetent und fair. So sagte er in Bezug auf ein älteres Urteil, dass sowohl seine Kammer als auch später der Bundesgerichtshof falsch gelegen hätten – man damals aber weniger Wissen hatte. Wenn jemand alte Fehler erkennt und zugibt, finde ich das sehr angenehm.

Update: Klägerin hat im Verlauf der Verhandlung vor dem LG Hamburg die Klage zurückgezogen.

Der eine oder andere erinnert sich: die Hamburgerin Martina Nolte will (von mir) Lizenzgebühren für das Anzeigen einer Webseite mit dem Web-Blaster haben. Erst hat sie es über ihre Bilder in der Wikipedia versucht, und als ich dem offensichtlichen Unfug ihrer Abmahnfalle widersprochen habe versucht sie es nun über einen Artikel im Hamburger Abendblatt. Das Amtsgericht Hamburg konnte aber keine Urheberrechtsverletzung erkennen

Nachdem das AG Hamburg auch in seinem schriftlichen Protokoll deutlich gemacht hat, dass es eine Urheberrechtsverletzung nicht sieht, macht Nolte auch noch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, geltend. Und da Wettbewerbsrecht am Landgericht verhandelt wird, wurde das Verfahren auf ihren Antrag dort hin verwiesen. Verhandlung ist morgen:

Mittwoch, 18. August 2010, 11 Uhr
Sitzungsraum A234
Ziviljustizgebäude Sievekingplatz 1

Die Verhandlung ist öffentlich.

Stand der Verhandlung

Da ich gelegentlich nochmal gefragt wurde, wie denn die Verhandlung beim Amtsgericht Hamburg ausgegangen ist: eine Zusammenfassung gibt es nebenan im Blaster-Blog: „Gericht: Urheberrechtsverletzung unwahrscheinlich“.

Jaja, das ist immer das Problem, wenn man in mehreren Blogs schreibt und sich die Themen hin und wieder doch überschneiden …

 

Die öffentliche Verhandlung in Sachen Web-Blaster wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung findet am kommenden 

Mittwoch, den 10.2. 2010 um 11:45 Uhr, Sitzungssaal A005
im Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg 

statt.

Die letzten Tage gingen nochmals ein paar Ergänzungen zu den Schriftsätzen herum. So behauptet Noltes Anwalt weiterhin, der Web-Blaster würde auf dem Server Kopien speichern:

Es verbleibt beim diesseitigen Vortrag, wonach Daten auf dem Blaster-Server gespeichert werden. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Klägerin bereits aus de, Beklagtenvortrag, wonach der Webblaster durch entsprechende Meta-Tags eine Indexierung durch Suchmaschinen verhindere.

Eine aktive Einbindung von Meta-Tags, um die Indexierung durch Suchmaschinen zu verhindern, bestätigt vielmehr, dass eine Zwischenspeicherung auf dem eigenen Server erfolgt. Sonst wäre eine Blockade von Suchmaschinen gar nicht erst erforderlich.

Dies ist natürlich völliger Unsinn, es gibt überhaupt keinen Grund auf dem Web-Blaster-Server Kopien zu speichern. Das wäre auch vollkommen irrsinnig, denn da jede beliebige Webseite geblastet werden kann, müsste auf dem Web-Blaster eine Kopie des gesamten Webs liegen …

Auch interessant: die Tatsache, dass beim Web-Blaster ein Abschalt-Knopf (Link zum Original-Text) vorhanden ist, wird als Indiz dafür gewertet, dass eine Kopie auf dem Server vorhanden ist. Unser Anwalt Thomas Stadler schreibt dazu in der Erwiderung:

Die Klägerin versucht auch weiterhin, durch in technischer Hinsicht falsche Behauptungen den Eindruck zu vermitteln, der Beklagte würde Inhalte speichern. Dem wird erneut in aller Deutlichkeit widersprochen. Weshalb die Klägerin meint, der vorhandene Abschalten-Button würde eine Speicherung von Inhalten belegen, erschließt sich zudem nicht.

 

Zudem wirft uns Noltes Anwalt Gordon Neumann „Traffic-Klau“ vor, sehr abstrus:

Der Beklagte betreibt dort schlicht ungenehmigten so genannten „Traffic-Klau“ von der fremden Internetseite www.abendblatt.de und generiert durch Verlinkung und Weiterleitung auf www.assoziationsblaster.de [sic!] eigene Werbeeinnahmen.

Ablauf Web-Blaster

Was soll in diesem Kontext bitte „Traffic-Klau“ sein? Betreiben Firefox, Safari und Internet-Explorer auch Traffic-Klau? Oder nur Opera? Oder nur Google-Translate? Vor allem würde das ja wiederum der Behauptung nach einer Kopie auf unserem Web-Server widersprechen …

 

Um nochmal den gesamten Ablauf zu verdeutlichen, habe ich das Ablaufdiagramm (PDF, 2,7 MB) erweitert.

Auf jeden Fall erscheint mir, dass die Klägerin und Ihr Anwalt weder den Web-Blaster noch den Assoziations-Blaster verstanden hat. Da Martina Nolte oder ihr Anwalt hier ja mitlesen: unten ein paar Literaturhinweise.

 

Möglicherweise ist Martina Nolte aber auch gar nicht Klageberechtigt. Unser Anwalt Thomas Stadler aufgrund des vorgelegten Vertrages weiterhin der Ansicht, dass sie die Nutzungsrechte an den Axel-Springer-Verlag abgetreten hat. Es könnte also darauf hinauslaufen, dass die Klage schon an den formalen Voraussetzungen scheitert.

 

ablauf_web-blaster-v2.pdf
Klageerwiderung_Ergaenzung__Freude_Schrfitsatz_8.2.10.pdf
klageerwiderung.pdf

 

Literaturhinweise zum Assoziations-Blaster (für die Klägerin, damit sie vielleicht doch noch den Blaster versteht …):

  • Timo Kozlowski: Oskars Assoziationen; in: Wulf Segebrecht, Lehrstuhl für Neuere deutsche Literaturwissenschaft, Universität Bamberg (Hrsg.): Fußnoten zur Literatur; Bamberg 2000; Seite 132ff
  • Roberto Simanowsky: Assoziations-Blaster; in: Peter Weibel (Hrsg.): Im Buchstabenfeld -- Die Zukunft der Literatur; Neue Galerie Graz, Droschl Verlag, Graz 2001; Seite 167ff
  • Inke Arns: Interaktion, Partizipation, Vernetzung: Kunst und Telekommunikation; in: Dieter Daniels / Rudolf Frieling (Hrsg.), Medien Kunst Netz 1: Medienkunst im Überblick; SpringerArt, Wien/New York 2004
  • Baumgärtel, Tilman: Alles mit allem verbinden. In: CTRL SPACE, die wachsame Gesellschaft. Katalog zum Internationalen Medien Kunst Preis 2001. Karlsruhe: Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe, 2001, S. 71ff
  • Sabrina Ortmann: netz literatur projekt. Entwicklung einer neuen Literaturform von 1960 bis heute. Berlin: Berlinerzimmer.de Verlag, 2001; Seite 67-72.
  • Rudolf Frieling und Dieter Daniels (Hrsg.): Medienkunstnetz; Goethe-Institut und ZKM Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe; Karlsruhe 2004.
  • Interview mit Dragan Espenschied, vom Mai 2000. In: Elektronische Literatur. Universität Bamberg, 2000, S. 133
  • Idensen, Heiko: Das Buch ist tot - es lebe das Hyperbuch! http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/sa/3462/1.html 23.11.1999.
  • Thomas Dreher: Link, Filter und Informationsfreiheit: ODEM; in: Lektionen in NetArt, Folge 12; Universität München, 2002, http://iasl.uni-muenchen.de/links/lektion12.html#Blaster
  • Charlier, Michael: Laudatio zum 1. Ettlinger Internet-Literaturpreis. http://www.literaturwettbewerb.de/kommentare.html
  • Landeshauptstatt Stuttgart, Zehn Jahre "Assoziations-Blaster", http://www.stuttgart.de/item/show/132293/1/9/377737

Weitere wissenschaftliche Fundstellen zum Assoziations-Blaster findet Google-Schoolar.

 

Bei der Klage gegen den Web-Blaster/Assoziations-Blaster wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung gibt es nun einen Termin vom Amtsgericht Hamburg:

Mittwoch, den 10.2. 2010 um 11:45 Uhr, Sitzungssaal A005
im Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
 

Da bin ich mal gespannt, ob die Klägerin Martina Nolte ihren Vertrag mit dem Axel Springer Verlag offen legt. Unser Anwalt Thomas Stadler hat nämlich herausgefunden, dass sie eventuell gar keine Nutzungsrechte mehr an ihrem Text hat. Aus einer Ergänzung ans Gericht:

Das urheberrechtliche Werk, auf das sich die Klägerin beruft, ist ein im Hamburger Abendblatt erschienener Zeitungsartikel von ihr. Nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners schließt der Axel Springer Verlag AG aber mit seinen Autoren nur sog. „buy-out“-Verträge, die ein ausschließliches Nutzungsrecht für den Verlag vorsehen. Das dürfte auch hier so sein. Dies würde allerdings bedeuten, dass die wirtschaftliche Verwertung des Texts ausschließlich dem Verlag zusteht, weshalb die Klägerin keinen Schadensersatz mehr geltend machen kann.

Der Klägerin ist aufzugeben, ihren Vertrag mit dem Verlag vorzulegen.

Sollte ein solcher Vertrag hier auch tatsächlich vorliegen, dann wäre das Vorgehen von Nolte ziemlich … nun, ziemlich ungeschickt.

 

Auch interessant, was Martina Nolte mit dem Urheberrechts-Hinweis in ihrem Impressum ausschließen will:

Downloads und Kopien, insbesondere von Bildern auf diesen Seiten, sind nicht gestattet. Jede nicht ausdrücklich gestattete Nutzung wird rechtlich verfolgt.

Da allerdings nach ihrer Lesart bereits das Laden in den Arbeitsspeicher eine Kopie darstellt und dieses nirgendwo ausdrücklich gestattet ist, wäre nach dieser Lesart sogar das Betrachten der Seite eine Urheberrechtsverletzung …

 

Da verwundert es auch nicht, dass sie die Standard-AGB vieler Fotografen verwendet, in denen sie auch das Abzeichnen ihrer Fotos untersagen will, was sich aber wohl nur bei speziell arrangierten Fotos durchsetzen ließe.

Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

 

Besonders kundenunfreundlich finde ich dabei diese Regelung: 

Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten. 

Aber das sind eben AGB, die man im gleichen Wortlaut auch bei vielen anderen Fotografen findet.

 

Klage wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch alternativen Browser im Browser: Die Hamburgerin Martina Nolte, laut eigener Darstellung Fotojournalistin, hat beim Amtsgericht Hamburg Klage eingereicht. 890 Euro verlangt sie dafür, dass der Web-Blaster auch einen ihrer im Hamburger Abendblatt erschienenen Artikel darstellen kann. Wie ein normaler Browser kann der Web-Blaster natürlich jede beliebige Webseite darstellen. Das wirft ganz interessante Fragen auf: wer darf eine Webseite darstellen? Muss sie auf eine bestimmte Art dargestellt werden? Gibt es „richtige“ und „falsche“ Browser? Wer darf eine fremde Webseite weiterverarbeiten?

Update: Termin für die Verhandlung steht fest.

Aber der Reihe nach: Der Assoziations-Blaster ist ein Netzliteratur-Projekt, das von Dragan Espenschied und mir im Januar 1999 gestartet wurde. Kurz gesagt werden dort Stichworten zugeordnete Texte untereinander verlinkt. Der Web-Blaster ist eine Erweiterung dazu und ein Nutzer kann jede beliebige Webseite „blasten“, also ebenso verlinken. Zum Beispiel dieses Blog. Das Ganze geschieht in Echtzeit mit den Originaldaten und unter Kontrolle des Anwenders. Eine genauere Beschreibung gibt es in der Klageerwiderung unseres Anwaltes Thomas Stadler.

Die Klägerin Martina Nolte ist in der Vergangenheit durch mehrere fragwürdige Abmahnungen aufgefallen und hat reihenweise Nutzer von Inhalten aus der Wikipedia abgemahnt. Von mir wollte sie im April noch 1400 Euro haben und drohte mit Anwaltskosten von 30.000 Euro und 28.000 Euro Schadensersatz. Nach entsprechendem Widerspruch war eine Zeit lang Ruhe, bis eine erneute Abmahnung wegen des Textes beim Hamburger Abendblattes eintraf.

Originaldaten oder nicht?

In der nun daraus resultierenden Klage werden viele falsche Behauptungen aufgestellt. So zitiert Noltes Anwalt Gordon Neumann sinnentstellend aus der FAQ zum Assoziations-Blaster und behauptet, wir würden Noltes Text speichern:

Der gesamte Vorgang geschieht nicht in Echtzeit mit den Original-Daten. Es werden dabei fremde Daten auf dem Blaster-Server zwischengespeichert.

Dabei ist das doch ganz einfach nachprüfbar! Änderungen auf Webseiten werden sofort auch im Web-Blaster sichtbar – eben weil die Daten nicht gespiegelt und auf dem Server des Web-Blasters nicht gespeichert sondern während dem Blasten vom Originalserver geholt werden. Auch das Einsetzen der Links geschieht in Echtzeit.

Die weitere Begründung, warum beim Web-Blaster der Nolte Text gespeichert sein soll, ist abenteuerlich:

Dies ergibt sich bereits aus dem simplen Umstand, dass die Internetseite von Suchmaschinen angezeigt wird, was eine ausreichend lange Speicherdauert (also Zwischenspeicherung) voraussetzt, - Anlage K8 -.

Anlage K8 enthält einen Ausdruck der italienischen Webseite godado, in dem Treffer des Web-Blasters zu finden sind. Allerdings nicht der Text von Marina Nolte. Denn der wird dank passender Meta-Tags nicht von Suchmaschinen beachtet. 

Ein Link als Umleitung?

In der Klageschrift heißt es weiter:

Auf jeder Seite des Assoziations-Blasters werden mit Google-Anzeigen (linke Seite) Einnahmen erzielt. Die Seite ist verhältnismäßig gut besucht, sodass der Beklagte Werbeeinnahmen dadurch erzielt, dass Nutzer vom Web-Blaster auf den Assoziations-Bkaster „umgeleitet“ werden, wenn sie auf einen verlinkten Begriff klicken.

Achso, ein Link als Umleitung? 

Die Behauptung ist also, dadurch dass ein Nutzer des Web-Blasters die Möglichkeit hat, eine beliebige Webseite in den URL-Schlitz beim Web-Blaster einzugeben, verdiene ich also viel Geld mit den Inhalten von Martina Nolte? Ein Blick auf die Statistiken bei Alexa offenbart: Im Verhältnis zum Assoziations-Blaster sind die Zugriffszahlen vom Web-Blaster verschwindend gering. Und das sollen wir also nutzen, um die Nutzer rüberzuziehen und damit Geld zu verdienen? Deutlicher wird der Vorwurf später geäußert:

Der entscheidende Unterschied zwischen dem von dem Beklagten betriebenen Web-Blaster und priviligierten Handlungen (z.B. ein „normaler“ Webbrowser) besteht darin, dass es dem Beklagten weder um das „Browsing“, noch um das „Caching“ geht. Vielmehr verfolgt der Beklagte ein handfestes wirtschaftliches Interesse dadurch, dass er Werbeeinnahmen erzielt, wenn ein User auf einen verlinkten Begriff klickt. In diesem Fall wird er – wie bereits vorgetragen – auf den ebenfalls von dem Beklagten betriebenen Assoziations-Blaster gelenkt, wodurch automatisch eine Werbeeinnahme erzielt wird.

Automatische Werbeeinnahmen? WOW! Warum bin ich noch nicht reich? Einen Link anzuklicken, der auf den Blaster führt, erzeugt natürlich KEINE Werbeeinnahmen. Die Idee ist möglicherweise charmant, aber Unsinn.

Und was ist denn mit Browsern, die Werbung anzeigen, so wie Opera das zumindest früher in der kostenlosen Version machte? Ist das dann auch kein „normaler“ Web-Browser?

 

Noch ein Leistungsschutzrecht gegen Google Translate?

Das Vorgehen Noltes richtet sich letztendlich gegen alle Web-Dienste, die Webseiten weiterverarbeiten. Zum Beispiel Google-Translate. Denn damit kann man auch Noltes Text übersetzen. Vergleichbare Werkzeuge gibt es viele, wie wir Nolte in unserer Antwort auf ihre Abmahnung auch geschrieben haben. Ob sie auch Google verklagt hat? Wäre mir nicht bekannt, aber es würde mich nicht wundern, wenn sie im Falle eines Sieges vor Gericht die große Keule hervorholen würde. Google müsste den Übersetzungs-Dienst einstellen, wenn jeder Urheber dagegen klagen könnte. Es wäre das Aus für die Vielzahl entsprechender Dienste.

Aber es geht um mehr. Es geht auch um die Frage, was denn nun ein „normaler“ Web-Browser ist. Firefox und Internet-Explorer? Opera, Safari? w3m, Lynx? Chrome? Letztendlich läuft Noltes Forderung darauf hinaus: die Hersteller von Software, die Web-Seiten darstellen können, sollen bezahlen. So wie die Verlage ein Leistungsschutzrecht fordern.

Eine solche Forderung ist natürlich Unfug, und so hat unser Anwalt Thomas Stadler in der Klageerwiderung geschrieben:

Der Denkfehler der Klägerin besteht darin, dass sie die Bereitstellung eines bestimmten Werkzeugs mit einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung gleichsetzt bzw. verwechselt. Sobald also jemand einen fremden Text mittels einer Software darstellt oder verändert, müsste der Softwareanbieter hierfür Schadensersatz leisten, wenn man der klägerischen Logik folgt. Dass dem nicht so ist, bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung.

 

Und nochmal die Wikipedia

Übrigens: Vom Wikimedia e.V. wünscht sich Nolte schon lange eine für sie kostenlose Studie zu den rechtlichen Fragen, die sie mit ihren Bilder-Abmahnungen aufgeworfen hat. Dabei wäre es einfach hier Klarheit zu erhalten: sie hätte ja auch da einfach gegen uns klagen können. Da ihre Argumente aber sehr an den Haaren herbeigezogen waren hat sie sich da wohl nicht getraut, und versucht es jetzt erstmal anders …

 

 

klageerwiderung-komplett.pdf

 

 

Ein Link-Tipp in eigener Sache: Dragan berichtet nebenan im Blaster-Blog über eine erneute Abmahnung, die wir von Martina Nolte erhalten haben. Jaja, sie gibt keine Ruhe:

Doch am 17.08.2009 erreichte uns eine weitere Abmahnung von Frau Nolte. Diesmal wieder ohne Anwalt. Nun ist sie auf einen Text aus, den man beim Hamburger Abendblatt nachlesen kann: „Comeback zwischen Grabsteinen“ [...] Natürlich kann der Web-Blaster, wie jeder andere Browser auf der Welt, auch diese Webseite wiedergeben. Frau Nolte verlangt diesmal einen Schadensersatz von 500 Euro für eine „derart eklatante Verletzung“ ihrer Rechte und die „Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung“ ihres Textes. 

 

Mehr und Hintergründe im Blaster-Blog: Neues von der ehemaligen Wikipedia-Bilder-Abmahnerin

 

Wie schon drüben im Blaster-Blog berichtet und die Hintergründe erläutert: Eine Wikipedia-Nutzerin hat sich eine ganz besondere Einnahmequelle mit Hilfe der Wikipedia einfallen lassen: Sie fügt selbst erstellte Fotos in Artikel der Wikipedia ein, ohne beim bzw. im Bild einen genauen Lizenzhinweis unterzubringen. Einen solchen verlangt sie aber, wie man auf der Großansicht eines solchen Bildes nachlesen kann. Wer nun einen solchen Wikipedia-Artikel ganz korrekt im Rahmen der Lizenz übernimmt (also auf die Quelle hinweist, diese verlilnkt und so weiter), aber beim Bild keinen zusätzlichen Lizenzhinweis unterbringt – den Artikel also beispielsweise 1:1 aus der Wikipedia mit allen dort vorhandenen Lizenzhinweisen übernimmt – wird abgemahnt. Begründung: die Fotografin sei „nicht gewillt, eine derart eklatante Verletzung [ihrer] Rechte hinzunehmen“, denn für das Bild würde der gesonderte Lizenzhinweis fehlen.

Das ist ein durchaus interessantes Geschäftsmodell. Denn geht es nach Wikipedia-Nutzerin Martina Nolte, soll ich ihr 1400 Euro bezahlen, weil der Web-Blaster die Wikipedia, wie alle anderen Webseiten auch, auf expliziten Wunsch des Nutzers durch den Assoziations-Blaster jagen kann. Dies sieht sie als entsprechend lizenzwidrige Vervielfältigung an.

Abgesehen davon, dass der Web-Blaster nur eine Art alternativer Browser ist, keine Einbindung, Vervielfältigung oder Übernahme der geblasteten Webseiten stattfindet, keine missbräuchliche Nutzung der Wikipedia vorliegt, es sich nicht um einen Wikipedia-Mirror handelt, weder die Wikipedia noch ein Autor „beklaut“ wird oder irgendwelche Lizenzhinweise unterschlagen werden – auf all das will ich hier nicht näher eingehen – ist das Vorgehen von Frau Nolte durchaus interessant: Die Wikipedia ist ausdrücklich eine freiheitliche Enzyklopädie, was in diesem Fall bedeutet, dass die Inhalte weitergenutzt werden können und sollen. Natürlich mit entsprechendem Hinweis auf die Quellen. Es liegt ja im Wesen einer freien Enzyklopädie, dass die Inhalte auch frei genutzt werden können.

Frau Nolte möchte aber eine Sonderrolle: sie will bei jedem einzelnen Bild explizit namentlich erwähnt werden. Wer also einen Artikel mit einem Bild von Frau Nolte ohne Nennung irgendwo weiterverwendet und ganz korrekt auf die Wikipedia verweist, begeht nach ihrer Sicht dennoch eine Lizenzverletzung: denn sie wurde bei dem Bild nicht erwähnt. Da sie dies sogar für Thumbnails verlangt ist die Vermutung naheliegend, dass es sich um eine Täuschung zum Zwecke der Lizenzgebühren-Eintreibung handelt. Dies widerspricht – unabhängig von einer rechtlichen Bewertung – dem Gedanken einer freien Enzyklopädie.

So schreibt sie in einer Antwort an meinen Anwalt Thomas Stadler:

Die kostenlose Nutzung meiner genannten Fotos setzt die vollständige Einhaltung des Lizenzvertrags Creative Commons by-sa 3.0. de (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode, Volltext im Anhang) voraus.

Eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, wie sie durch Einbindung von Wikipeda-Inhalten in die Internetseite Ihres Mandanten erfolgt, verlangt vertragsgemäß:

  • Die Urhebernennung "Martina Nolte" (mindestens so hervorgehoben wie Hinweise auf die übrigen Rechteinhaber) an jeder Kopie,
  • den angegebenen Bildtitel und alle dazu gehörenden Rechtevermerke an jeder Kopie,
  • den Lizenzvertrag oder die vollständige Internetadresse http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode bei jeder Kopie

 
Anderenfalls erlöschen die eingeräumten Nutzungsrechte automatisch und vollständig.

[...]

Dass ich bei der Einbindung dieser Fotos in und der Wiedergabe auf weitere/n Seiten der Wikimedia Foundation eine durch einen Link auf die jeweilige Original-Bildseite nur indirekte Nennung meiner Urheberschaft und der Bildlizenz dulde, hat keinerlei vertragsändernde Wirkung gegenüber anderweitigen Nutzungen meiner Bilder.

 

Sprich: sie räumt der Wikipedia mehr Rechte ein als Nutzern, die Texte der Wikipedia (legal im Rahmen der Lizenzbedingungen der Wikipedia) verwenden. Dies macht sie offensichtlich mit dem Ziel, nachher von diesen Nutzern Lizenzgebühren zu kassieren.

Interessanterweise hat sie nicht aufgeführt, welche Browser und Suchmaschinen von den erweiterten Lizenzbedingungen ebenfalls ausgenommen sind. Da bieten sich sicherlich noch ein paar Bereiche zum Ausweiten des Geschäftsbetriebs …

Nachtrag: Martina Nolte hat 2006 beantragt, dass alle ihre Fotos aus Wikimedia Commons gelöscht werden sollen. Laut der Diskussion dort soll sie damals Bilder in Wikimedia Commons veröffentlicht haben, an denen sie nicht die nötigen Rechte hätte, weil sie diese bereits an die VG Bild-Kunst abgetreten habe. Eine Sperrung der Nutzerin wurde damals diskutiert. Bei dem aktuellen Fall ist daher interessant, dass alle Bilder, um die es jetzt geht, erst 2009 hochgeladen wurden, die meisten davon im März. Es besteht also ein zeitlicher Zusammenhang mit der Abmahnung.

Nachtrag 2: Um Missverständnisse im hier konkreten Fall auszuräumen nochmals der Hinweis, dass im Web-Blaster keine fremden Inhalte, auch nicht aus der Wikipedia, kopiert bzw. übernommen werden. Schon gar nicht werden irgendwelche Lizenzhinweise entfernt, unterdrückt oder anderweitig bearbeitet. Am besten selbst ausprobieren. Spezifische Diskussionen zum Web-Blaster wären beim Bericht im Blaster-Blog besser aufgehoben.

 

Ingesamt stellt sich die Frage, warum es in der Wikipedia möglich ist, Bildern solch abweichende Lizenzbedingungen zu geben. Die Nutzer dürften im Allgemeinen  davon ausgehen, dass alle Inhalte in der Wikipedia im Sinne der GFDL weiterverwendet werden dürfen. Wenn hingegen jeder Nutzer Beiträge bzw. Teile von Beiträgen (die Fotos) unter einer eigenen Lizenz veröffentlichen kann, oder einer, die diese Weiterverwendung unpraktikabel einschränkt, ist das sicherlich nicht im Sinne der Wikipedia. Dies betrifft zu Beispiel auch automatisch erstellte Versionen für PDAs oder Mobiltelefone, gedruckte Versionen und so weiter.

Dies erst einmal unabhängig vom konkreten Fall mit dem Web-Blaster, denn dort findet keine Vereinnahmung der Inhalte oder ähnliches statt. Er leitet diese nur auf expliziten Nutzerwunsch durch, entfernt keine Urheberrechtshinweise, weist deutlich auf sich selbst hin, verweist auf die Originalseiten usw.

 

Dazu als Nachtrag 3: Hier noch die aktuelle Antwort meines Anwalts auf obigen Brief (eventuelle Tippfehler von mir).

Das Missverständnis besteht offenbar darin, dass Sie eine vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung unterstellen. Unser Mandant vervielfältigt aber nichts und macht auch nichts öffentlich zugänglich. Ihre Fotos werden bereits durch Sie selbst und Wikipedia öffentlich zugänglich gemacht. Unser Mandant stellt lediglich ein Tool zur Verfügung, das es dem Nutzer ermöglicht, bereits online befindliche Inhalte darzustellen. Der bloße Verweis auf bereits öffentlich zugänglich gemachte Inhalte stellt aber keine urheberrechtlich relevante Handlung dar. Unser Mandant kopiert Ihre Fotos auch nicht, sondern verlinkt lediglich auf die Quellen bei Wikipedia.

Ungeachtet dessen, ist Ihr vorgehen aber auch treuwidrig. Sie binden nämlich selbst Ihre Fotos bei Wikipedia ein, in dem Bewusstsein, dass auf den Artikelseiten von Wikipedia keine unmittelbaren Urhebervermerke angebracht sind. Was Sie beanstanden, ist im Grunde, dass die Art der Einbindung von Fotos in die Wikipedia-Artikel nicht den Anforderungen einer CC-Lizenz entspricht. Das mag so sein. Das können Sie aber nicht beanstanden, solange Sie eine solche Einbindung in Wikipedia-Artikel selbst vornehmen.

Weiterer Erörterungsbedarf besteht aus unserer Sicht nicht. Wenn Sie in der Sache Klage erheben wollen, dann bitten wir darum, uns als zustellungsbevollmächtigt zu benennen.

 

Etwas ähnliches macht übrigens Google mit seinem Übersetzungsservice: Auch da kann man beliebige Seiten übersetzen lassen.

 

Kurzinfo zum Blaster: Der Assoziations-Blaster ist ein „interaktives Textnetzwerk“, er verlinkt Texte untereinander anhand von Stichwörtern (Wikipedia-Eintrag zum Blaster). Die Texte und Stichwörter kommen von den Nutzern. Der Blaster hat dieses Jahr sein 10-jähriges Jubiläum, Dragan und ich arbeiten an einer neuen Version. Der Web-Blaster ermöglicht es, beliebige Webseiten anstatt nur der Texte im Blaster zu „blasten“.

 

Aktuelle Kommentare

  • Timo: Hier ein interessanter Artikel über die SCHUFA und was sie weiter lesen
  • Pa: If your government (or company or school) blocks youtube site, weiter lesen
  • Egal: Noch ein Leak: Der Alvar hat auch ein Gutachten zur weiter lesen
  • Alvar: Zur Info: Nebenan habe ich unter http://blog.alvar-freude.de/2014/01/gutachten-vorratsdatenspeicherung.html ein technisches Gutachten weiter lesen
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  • Anonym: ...genauer gesagt, war die auskunft der bahncard-kreditkarten-hotline, dass der verfügungsrahmen weiter lesen
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