Ein Gastbeitrag von Lutz Donnerhacke
Seit einigen Monaten geht durch die deutsche Poltik- und Netzszene ein Sperrgespenst um. Pressemittelungen, Tagungen und Blogs wechseln sich mit öffentlichen Verlautbarungen ab. Grob gesagt spaltet sich die interessierte Öffentlichkeit in Befürworter und Gegner von Internetsperren. Beide Seiten neigen zunehmend dazu, viele Argumente und Angaben als gegenben hinzunehmen oder ungeprüft zu übernehmen.
Kritische Quellenschau der Sperrbefürworter
Argumentiert man gegen die geplante Errichtung von Internetsperren, wird man nach Belegen für die angegebenen Argumente gefragt. Dies ist berechtigt. Umso erstaunlicher wiegt da der Fakt, daß die Einbringer des Vorschlags in keiner Weise selbst Ihre Quellen offenlegen. Stattdessen steht man einem Berg wilder Behauptungen gegenüber, die sich seriöser Argumentation entziehen.
Um überhaupt selbst eine klare quellengestützte Diskussion führen zu können, ist es deswegen zuerst notwendig, die Beliebigkeit der aufgestellten Behauptungen zu beschneiden und die Kernthesen der Gesetzesinitiatoren um die Ministerin Dr. med. Ursula von der Leyen, Minister Dr. jur. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg, Minister Dr. jur. Wolfgang Schäuble und BKA Präsident Jörg Ziercke herauszuarbeiten.
Worum geht es überhaupt?
Schon die Festlegung des zu sperrenden Inhaltes, der Motivation der gesamten Initiative, ist schwierig. Da den Einbringern des Vorschlags hierfür die Definitionshoheit zusteht, muß von dieser Seite eine klare Aussage zur Grundlage genommen werden. Auf der Pressekonferenz am 17.4.2009 sagte Frau von der Leyen Kinderpornografie im Internet ist die Vergewaltigung von Kindern vor laufender Kamera. Diese Aussage findet Ihren Urspung in der BKA Pressemeldung zur Kriminalstatisik Kinderpornografie ist die Dokumentation von Kindesmissbrauch, schwerster Straftaten gegen Kinder.
Ganz offensichtlich wird zur Definition von Kinderpornografie §176a StGB (Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern) benutzt. Doch schon hier zeigt sich die erste Diskrepanz zu üblichen Definitionen: Das StGB definiert Kinderpornografie in §184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) über den deutlich mildernen §176(1) (Sexuelle Mißbrauch von Kindern).
Die Erweitungen des Kinderpornografiebegriffes haben Tradition im westlichen Kulturraum, so wurde in den 70er Jahren noch weitgehend die Alterschranke von 13 Jahren angesetzt und Studiobilder von jungen Models erlebten eine allgemeine Verbreitung über ganz legale Lolita Magazine in den Zeitungskiosken. Im Laufe der Jahre wurde die Alterschranke immer weiter angehoben und die Art der Darstellungen ausgeweitet. So definiert die EU in ihrem jüngsten Entwurf eines Rahmenbeschlusses zu Kinderpornographie in Artikel 1 ein Kind als Person unter 18 Jahren und Kinderpornographie als jegliche Darstellung von Kindern oder Personen mit kindlichem Erscheinungsbild sowie realistische Darstellung fiktiver Kinder in realen oder fiktiven Handlungen.
Auf diese Weise werden schwere Kindesmißhandlungen mit Jugendanscheinspornographie, Romanetexten und Comics gleichgesetzt. So fällt der Roman “Lady Chatterly” aus dem Jahre 1928 von David Herbert Lawrence ebenso wie die japanischen Hentai-Mangas unter diese Regelung.
In einer Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums heißt es erst eng gefaßt Die Sperrung verhindert, dass mit jedem Seitenaufruf die Vergewaltigung eines wehrlosen Kindes fortgesetzt wird. Anschließend wird sofort erweitert Kinderpornografische Bilder im Internet werden gezielt eingesetzt, um potentielle neue Kunden zu werben, Hemmschwellen abzubauen und die Nachfrage systematisch nach immer brutaleren Bildern anzuheizen.
Quelle der “Anfixthese” ist eine Äußerung von Europol-Direktor Max-Peter Ratzel Kinderpornographische Seiten würden Leute auf die schiefe Ebene bringen, sie dienen als Verlockungsmittel für die Suche nach weiteren einschlägigen Materialien in Chat-Räumen oder Peer-to-Peer-Netzwerken. Handfeste wissenschaftliche Belege für diese “Anfixthese” gibt es jedoch nicht. Prof. Müller, Kriminologe an der Uni Regensburg weist auf Anfrage darauf hin, daß es sich bei der ganzen These der Ministerin auch um eine Art kriminologische Phantasie handelt.
Um es klar zu sagen: Mit der weiten Fassung von Begriffen werden FKK Bilder, Comics und Romane als reale Kindesvergewaltigung betrachet. Mit dieser Ausweitung findet sich natürlich eine millionenschwere kommerzielle Industrie und Massen an Fallzahlen, die aber nichts mit den vorgebrachten Beweggründen zu tun haben. Das ist dann der reale Mißbrauch mißbrauchter Kinder: “Normale” Handlungen bekommen den gleichen emotionalen Babberl draufgeklebt und die eigentliche Mißbrauchshandlung wird verharmlost.
Das bedeutet selbstverständlich nicht, daß es außer §176a StGB keine weiteren Straftaten gibt oder alle anderen Straftaten Bagatelldelikte seien: Es geht um die klare Argumentation und die sauberen Nachweise.
Bei der kritischen Beleuchtung von Quellen ist streng zu prüfen, welche Definition von Kinderpornographie zugrunde liegt: Reale Mißhandlungen oder Aufweitungen bis hin zu Comics. Die Argumentation der Bundesregierung erfolgt mit dem scharfen Begriff nach §176a STGB.
Ist Strafverfolgung möglich?
Zu den Pressematerialen des Bundesfamilienministeriums gehört eine graphische Aufstellung der internationalen Rechtlage, die zu dem Schluß kommt, Kinderpornographie sei kein Verbrechen in den meisten Ländern: Die Rechtslage sei ausreichned in 5 Länder, in 22 Länder darunter Deutschland nur mit Einschränkungen ausreichend, in 63 Länder unzureichend, und 95 Länder hätten überhaupt keine gesetzliche Reglung.
Die Quelle, auf die sich das Ministerium hier stützt ist eine Studie der Organisation “Missing Kids”, die einen sehr weit gefaßten Kinderpornogrphiebegriff verwendet: For purposes of this report, child pornography includes, but is not limited to, any representation, by whatever means, of a child engaged in real or simulated explicit sexual activities or any representation of the sexual parts of a child for primarily sexual purposes, as well as the use of a child to create such representation. Dies umfaßt also auch rein textuelle Schilderungen wie Romane und Comics.
Darüberhinaus verlangt diese Studie Sondergesetze für kinderpornogrphische Schriften überpüft dabei aber nicht, ob allgemeine Reglungen gegen Kindesmißhandlung und deren Darstellungen bereits vorliegen. Dabei zeigt eine britische Studie aus dem Jahre 2003 bereits, daß die Rechtslage in fast allen Ländern der Welt ausreichend ist, wenn auch nicht immer mit speziellen Gesetzen. Die UN hat weltweit gültige Standards zum Kinderschutz definiert, die praktisch überall ratifiziert sind. Nicht erfaßt werden dabei fiktive Darstellungen und Schriften, sondern stets der reale Mißbrauch von Kindern.
Rochus Wessels hat die Studie, die das Ministerium verwendete, um die UN Reglungen ergänzt: Die Server, zu denen einige Staaten den Zugang wegen mutmaßlicher Verbreitung von Kinderpornographie blockieren, stehen fast immer, d.h. zu über 99% in Staaten, in denen Gesetze zur Bekämpfung der Kinderpornographie existieren oder Staaten, die der Schaffung entsprechender spezieller Gesetze zugestimmt haben. Alle betroffenen Staaten haben allgemeine Gesetze gegen Kindesmißbrauch.
Eine Übersicht über die Standorte der Server zeigt, daß gut ausgebaute Hostingmöglichkeiten mit guter Strafverfolgung einhergehen. So ist die Heruntername auch neuerer Quellen jederzeit möglich. Über ein Jahr alte (dem BKA bekannte) Seiten in Deutschland wurden per privater Information des Hosters geschlossen. In einer anderen Aktion hatte eine Kinderschutzorganisation mit 8h Aufwand zur Absicherung der juristischer Korrektheit des Vorgehens innerhalb von zwei Tagen verschiedene Webseiten geschlossen: Nur durch Hinweis an den Hoster.
Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags sieht die Ursache in fehlender internationaler Kooperation: Oft stößt jedoch hierzulande das nationale Recht bei der Verfolgung und Verhinderung derartiger Straftaten an ihre Grenzen und die Frage der Rechtsdurchsetzung bereitet besondere Schwierigkeiten, da die Kompetenzen der nationalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich an den Staatsgrenzen enden.
Die Zahlen der Organisation “Missing Kids” sind generell mit Vorsicht zu behandeln, denn auch an anderer Stelle wird laxen Umgang mit gesetzlichen Reglungen gepflegt. So wird Deutschland bei dem Hauptanliegen der Organisation, der Rückführung verschwundener Kinder, hart kritisiert. Doch dann sind die Gründe nicht gesetzgeberischer Natur, sondern nur zu lange dauernde Rechtsprozesse und die fehlende bundeseinheitliche Notrufnummer speziell für Vermißtenmeldungen.
Das BKA hat dazu allerdings ganz andere Zahlen: Von ca. 14000 Fälle pro Jahr werden innerhalb von 2 Jahren >99% aufgeklärt. In den letzten 50 Jahren gibt es in Summe 530 nicht wieder aufgefundene Kinder.
Obwohl Vermißtenmeldungen erstmal nichts mit Kinderpornographie zu tun haben, stellt die Polizei doch automatisch einen Zusammenhang her: Bei vermißten Minderjährigen, bei denen die Ermittlungen nichts anderes ergeben, wird vorsichtshalber von einer Gefahr für das Leben oder die körperlicher Unversehrtheit des Betroffenen ausgegangen und verweist auf den Eindruck, daß diese Kinder Opfer sog. Kinderpornografie-Ringe seien. So kann jedes Kind, daß länger als einige Tage verschwunden ist, auch zu den Fallzahlen von Kindesmißhandlung beitragen.
Die Strafverfolgung ist in allen Ländern, in denen Webseiten gehostet werden, möglich. Es fehlt an der Bereitschaft zur internationalen Kooperation.
Die Fallzahlen
Laut Pressekonferenz des Bundesfamilienministeriums hat sich die Zahl der Verbreitung von Kinderpornografie im Jahr 2007 mehr als verdoppelt 111% Zuwachs. Quelle dieser Aussage ist wieder die Pressemeldung des BKA: Die Polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnet seit Jahren einen konstanten Anstieg beim Besitz, der Beschaffung und Verbreitung von Kinderpornografie (2007: 11.357 Fälle; Steigerung um 55% gegenüber 2006: 7.318 Fälle). Bei der Besitzverschaffung von Kinderpornografie durch das Internet war von 2006 auf 2007 sogar ein Zuwachs von 111% festzustellen (von 2.936 auf 6.206 Fälle).
Hier lohnt sich ein Blick in die Kriminalstatistik selbst: Die schweren Mißhandlungen gemäß §176a erscheinen unter den Schlüssel 1316 bis 1318. Hier liegen die Fallzahlen konstant bei 1200 Fälle pro Jahr zwischen 1999 bis 2007. Diese Zahlen zum realen Mißbrauch wurden für 2007 von Christian Bahls nochmals im Detail betrachtet und zeigen, daß mehr als 99% der realen Mißbrauchsfälle ohne Erzeugung von Bildmaterial standfinden. Die meisten Vorfälle sind dabei auch noch frühsexuelle Erfahrungen von Teenagern untereinander. Die von der Bundesregierung als Hauptargument ins Feld geführten Kindesmißhandlungen zur Erstellung von Kinderpornografie umfassen ca. 100 Verdachtsfälle pro Jahr und sind rückläufig.
Läßt man ausgeweitete Definitionen zu, so zeigt die Kriminalstatistik unter dem Schlüssel 1432 (gewerbsmäßig Verbreitung) konstant 100 bis 300 Fälle pro Jahr, unter Schlüssel 1434 (Verbreitung) konstant 1700 Fälle, die durch die Ausweitung von Straftatbeständen 2004 sprunghaft auf konstant 2700 Fälle stieg. Alle Erzeugungs- und Verbreitungsdelikte haben konstante Fallzahlen, von einer Steigerung keine Spur. Diese Analyse, beschränkt auf das Jahr 2007, wird von Andre Meister bestätigt.
Unter Schlüssel 1433 (Verschaffung/Besitz) werden die Konsumenten erfaßt und diese Zahlen zeigen eine hohe Schwankungsbreite von 1995 bis 2003 stiegen die Fallzahlen von 500 auf 2200. Mit der Ausweitung von Straftatbeständen 2004 verdoppelten sich die Fallzahlen auf 4500 und blieben konstant. 2007 erfolgte einer weiterer Sprung auf 8800.
Zum Verständnis dieser Zahlen ist es wichtig zu wissen, daß die Kriminalstatistik unter einem Fall eine aktenkundige Anzeige versteht. Die Ermittlungsquote wird ebenfalls angegeben, nicht jedoch die Quote der Schuldsprüche oder Freisprüche. So trägt zur Fallzahl von 2007 zum Schlüssel 1433 hauptsächlich die Aktion Himmel bei, bei der gegen 12000 Verdächtigte ermittelt wurde. Es wurden jedoch kein Schuldspruch, einige Einstellungen gegen Geldbuße und dafür sehr viele Verfahrenseinstellungen wegen fehlender Verdachtsmomente bekannt. “Auch bei der Aktion Mikado”, wo Millionen von Kredikartenkunden gerastert wurden, “gab es nur einige Strafbefehle mit Geldbußen”, sagte die zuständige Justitzministerin Prof. Dr. Angela Kolb auf dem Medientreffpunkt Mitteldeutschland.
Der behauptete drastische Anstieg von Straftaten kann nicht belegt werden. Er ergibt sich aus einer Vermischung von Tatbeständen und der Einbeziehung von Unschuldigen. Die realen Mißhandlungsfälle geschehen fast immer ohne Produktion von jeglichem Bildmaterial.
Der kommerzielle Massenmarkt
In der Pressekonferenz des Bundesfamilienministeriums wird Deutschland zum Hauptabsatzmarkt erklärt und der Großteil wird dabei über kommerzielle Internetseiten verbreitet, deren Betreiber monatlich Millionenbeträge einnehmen. Grundlage der Aussage ist auch hier wieder die BKA Pressemeldung zur Kriminalstatistik: Der Großteil der Kinderpornografie im Bereich des World-Wide-Web wird mittlerweile über kommerzielle Webseiten verbreitet. Die Verantwortlichen nehmen monatlich Millionenbeträge ein.
In einer anderen Pressemeldung des Bundesfamilienministeriums werden die Sperren so begründet: Kinderpornografie ist ein Millionengeschäft. Mit den Sperrungen wird der kommerzielle Massenmarkt im Internet empfindlich gestört. Wo kein Geld mehr zu verdienen ist, wird organisierte Kriminalität immer weniger lukrativ.
Als Quelle für diese Behauptungen wird auf eine Studie der britischen NSPCC verwiesen, die jedoch diese Behauptung gar nicht aufstellt. Stattdessen skizziert sie die Änderungen des Marktes als Reaktion auf die gesetzlichen Reglungen über die Jahrzehnte: In the late 1960s and early 1970s when it became a worldwide commercial industry. The widespread availability of magazines featuring child pornography throughout the US and Europe led to governments introducing legislation against it. This resulted in a significant decline in its commercial distribution. The production and distribution of child pornography switched from a commercial to an amateur ‘cottage industry’ involving the swapping and sharing of images among paedophiles and other adults with a sexual interest in children. Diese Studie bestätigt einen kommerziellen Massenmarkt für Lolita-Magazine an den Kiosken der 70er Jahre und verneint jeden aktuellen kommerziellen Markt. Die Studie kommt zu dem Schluß, das kommerzielle Pornoproduktionen fast immer im legalen Bereich agieren und minderjährige Akteure praktisch nie auftreten. Problematisch ist die Verschiebung des Kindsbegriffes durch Erhöhung der Altergrenze, was alte Bilder nachträglich kriminalisiert.
Eine andere mögliche Quelle der These vom kommerziellen Massenmarkt stellt Alvar Freude in seinem Blog dar. Der Multimillionen Kommerz mit Kinderpornographie ist eine Fehlinterpretierung der Daten aus dem Bereich Prostitution und Menschenhandel. Der passende Wert geht auf eine unbelegte Behauptung eines kommerziellen Anbieters von Schutzsoftware zurück, der, soweit ersichtlich, die Umsatzzahlen ebenso aus der Tiefe des Gemüts geschöpft hat, wie alle anderen Behauptungen im Zusammenhang dieser Debatte es auch sind.
Der Rechtsanwalt Udo Vetter berichtet ebenfalls, keinen Beleg für einen kommerziellen Markt zu kennen: Alle haben die Kinderpornos aus Tauschbörsen, Newsgroups, Chaträumen, Gratisbereichen des Usenet oder aus E-Mail-Verteilern. Manche kriegen es auf DVD, ganz normal mit der Post. Selbstverständlich wertet die Polizei in den allermeisten Fällen auch aus, woher die Dateien kamen. Bezahlseiten sind nicht darunter. Auch verdächtige Überweisungen etc. werden nicht festgestellt. Sofern neues Material hinzukommt, sind es Fälle von Missbrauch im privatem Umfeld.
In die gleiche Richtung schlägt auch der Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter Klaus Jansen: Verdeckte Ermittlungen im Netz seien derzeit noch mit großen rechtlichen Problemen behaftet. So könnten sich Ermittler zum Beispiel nicht in geschlossene Kinderpornografie-Tauschbörsen einschleusen, ohne sich selbst strafbar zu machen. Von kommerziellen Webseiten ist keine Rede.
Auch das LKA München erklärt: Die überwältigende Mehrzahl der Feststellungen, die wir machen, sind kostenlose Tauschringe, oder Ringe, bei denen man gegen ein relativ geringes Entgelt Mitglied wird, wo also nicht das kommerzielle Gewinnstreben im Vordergrund steht. Von einer Kinderpornoindustrie zu sprechen, wäre insofern für die Masse der Feststellungen nicht richtig.
Selbst Europol-Direktor Max-Peter Ratzel sieht Webseiten nur als Verlockungsmittel für die Suche nach weiteren einschlägigen Materialien in Chat-Räumen oder Peer-to-Peer-Netzwerken.
An dieser Stelle ist ein Einblick in die neuere Geschichte des Kinderpornographiemarktes nützlich: In einem anonymen Schreiben nennt ein Insider einiges an schon bekannten Fakten: Anfangs handelte man hauptsächlich Bilder von Zeitschriften aus den 60’er 70’er, private Photos. Hauptakteur war AModelShop in Salt Lake City mit einem monatlichen Umsatz von 40000 US$. Die Firma stürzte über ein Mädchen, daß mit den eigenen Photos in der Schule angab. In den Jahren 2002 bis 2004 kam die russische Firma LS Studios, die kommerzielle, professionelle Bildproduktion im Studio machte. Der Umsatz betrug monatlich um 1.8 Mio US$ über alle Altersklassen. Die Firma wurde auf Druck des FBI geschlossen, es gab aber keine Verurteilungen.
Waren alle Darstellungen bisher keine Kinderpornographie im engeren Sinne, so kam zwischen 2003 und 2008 die Firma Fly, Hook und SCorp in St.Petersburg auf, die Darstellungen bis zum Geschlechtsverkehr mit jüngeren und älteren Models und bei den jüngeren mit Zustimmung der Eltern produzierte. Geschäftsaufgabe erfolgte wegen Diebstahls der Barmittel, es gab keine Verurteilung.
Die Millionenumsätze kommen von der gern genutzen Kreditkartenabwicklunsgfirma CCBill, die für viele Branchen tätig ist und deren Gesamtumsatz im Millionenbereich liegt, heißt es in dem Insiderbericht weiter. Einer der Kunden von CCBill ist met-art.com, ein Pornographieanbieter, der keine Kinderpornographie hat.
Auch bei anderen Firmen sind die Millionenumsätze nicht real: Bei Landslide Productions kam der Hauptumsatz mit Pornographie und posierenden jugendlichen Models über gestohlene Kartendaten. Diese waren Basis der Operation Ore, die analog zur Aktion Mikado ablief, diesmal aber viele Unschuldige verdächtigte und in den Selbstmord trieb.
In allen kommerziellen Produktionen sind Bilder nach §176a praktisch nicht dabei, führt der Insiderbericht aus. Diese werden in Familien generiert: Aber die grauenhaften Bilder von weinenden, vergewaltigten und sogar teilweise gefolterten Kinder stammen nicht von kommerziellen Produzenten. Sie stammen auch nicht von Drittpersonen sondern von bestialische Vaeter und Muetter die den Kindern dies antun. … Seit im Internet Kinderpornographie ausgetauscht wird, stammen die grausamsten Bilder von Tätern die zum Familienkreis gehören. Diese veröffentlichen die Bilder aus Profilsucht und völlig kostenlos - es geht lediglich um ein Überbieten der Grausamkeiten die dem eigenen Kind angetan werden. Genau diese Straftaten klingen aber Frau von der Leyen im Ohr, wenn sie in der aktuellen Stunde des Bundestages Ihre Rede mit Bitte nicht, Opa beginnt.
Der Insiderbericht geht weiter mit der Darstellung der aktuellen Vertriebskanäle, die das öffentliche Web meiden, stattdessen mit Peer2Peer Netzen und FastFlux Hosting über Botnetze die Inhalte hauptsächlich von deutschen Servern aus anbieten. Diese Techniken sind schwer nachverfolgbar praktisch nicht sperrbar.
Wie real in Deutschland mit Fällen von Vergewaltigung und Mißhandlung umgegangen wird kann man sich Abschnitt 4.2.2.2 “Exemplarische Fälle und Ermittlungsmethoden” des kriminalwissenschaften Band34 “Vergewaltigung” des BKA nachlesen.
Es gibt keine kommerzielle Kinderpornographie im öffentlichen Web, die Straftaten geschehen in den Familien, die meist kostenfreien Bilder werden in geschlossenen Gruppen getauscht. Die Millionenumsätze betreffen die gesamte Pornographiebranche, nicht jedoch die grausamen Bilder.
Sperrtechnik
Auf der Pressekonferenz des Bundesfamilienministeriums heißt es: Nach Schätzungen des Bundesfamilienministeriums könnten in Deutschland täglich bis zu 450.000 Zugriffe auf Kinderporno-Seiten geblockt werden. Diese Angabe wird in einer anderen Pressemeldung konkretisiert: Nach Schätzungen könnten in Deutschland täglich 300.000 bis 450.000 Zugriffe geblockt werden. Eine Quelle für diese Zahl gibt es nicht. Sie wurde im Bundesfamilienministerium selbst errechnet, indem man wieder aus der BKA Pressemeldung zur Kriminalstatistik die Angabe In Norwegen werden durch Access-Blocking täglich ca. 15.000 Zugriffsversuche auf kinderpornografische Webseiten abgewehrt entnahm und über die Bevölkerungzahlen hochrechnete.
Diese Angabe selbst stammt aus aus einer norwegischen Präsentation die 2007 auf der Herbsttagung des BKA Eindruck machte. Diese Präsentation enthält die Idee einer STOP Seite, die Vertragskonstruktion mit den Providern und erklärt die Maßnahme für effektiv und präventiv.
Die britische Organisation IWF, die die britische Sperrliste erstellt, schreibt im letzten Jahresbericht: 58% of child sexual abuse domains traced contain graphic images involving penetration or torture (47% of domains in 2007); 69% of the children appear to be 10 years old or younger, 24% 6 or under, and 4% 2 or under (80% appeared to be 10 or under in 2007); 74% of child sexual abuse domains traced are commercial operations, selling images (80% commercial in 2007).
Eine nähere Betrachtung der IWF Zahlen zeigt, daß alle Vorfälle und alle Straftatbestände vermischt werden, so ist den veröffentlichten Zahlen nicht anzusehen, ob tatsächlich kinderpornographische Darstellungen vorliegen. Die Rechtgrundlagen der Sperrlisten sind der Public Order Act, der Protection of Children Act und der Obscene Publications Act, die alle sehr weite Deliktfelder umfassen. So ist durch die IWF ein Mann angezeigt worden, der einen fiktiven Text über eine Mädchenband schrieb und in USENET Gruppen postete. Die Verhandlung findet im Juni 2009 unter besonderer Aufmerksamkeit der britischen Künstler statt, die sich in Ihrer künstlerischen Freiheit angegriffen fühlen. In einem anderen Fall hat die IWF die Webseiten von Wikipedia auf die Sperrliste gesetzt, weil in dem Artikel zur Gruppe Scorpions das Coverbild von “Virgin Killer” abgebildet ist. Darüberhinaus wurde auch das Internetarchiv archive.org gesperrt.
Daß diese Klassifizierung kein Einzelfall ist, bestätigt eine Analyse der finnischen Sperrliste: 85% der gesperrten Seiten haben nichts mit Kinderpornografie zu tun, 5% enthalten Material mit minderjährigen Models, 2% enthalten wenige kinderpornografische Darstellungen oder Links zu derartigen Darstellungen, ganze 9 Seiten also weniger als 1% enthalten illegale kinderpornografische Inhalte, der Rest 8% nicht mehr existent.
Die Hochrechnung des Bundesfamilienministeriums kann man also auch so lesen, daß 85%, also täglich 250000 bis 380000 Zugriffe auf legale Seiten gesperrt würden. Dabei ist die unterschiedliche Popularität der gesperrten Seiten noch gar nicht berücksichtigt.
Bleibt noch die Frage nach der Effektivität. Auf der Pressekonferenz des Bundesfamilienministeriums heißt es: 80 Prozent der Nutzer der entsprechenden Seiten seien Gelegenheitsnutzer, die sich durch die Sperren abschrecken ließen. Nur 15 bis 20 Prozent würden versuchen, auf anderen Wegen Zugang zu den Seiten zu finden, ergänzte BKA-Chef Jörg Ziercke. Für diese Aussage gibt es keine Quelle, sie wird immer wieder ausschließlich von Herrn Ziercke getätigt.
Dem widerspricht das KJM-Gutachten von Prof. Pfitzmann der TU-Dresden und das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags: Um im Internet Sperrverfügungen sinnvoll und effektiv umsetzen zu können, müsste die Struktur des Internets komplett neu gestaltet werden. Das es nicht um Wirksamkeit geht, wird ebenfalls ausgeführt: Das VG Köln nahm dennoch in einem Urteil aus dem Jahre 2005 an, dass eine Sperre, deren Wirksamkeit in der Regel vom Zufall abhängt, ein wirksames Mittel darstellt, da nicht erwiesen sei, daß es praktisch überhaupt keinen Zugriff auf die in Rede stehenden Seiten verhindert.
Der Chef der Polizeiermittlungsgruppe gegen Kinderpornografie und Kindesmisshandlung in Stockholm, Björn Sellström, äußerte massive Bedenken gegen die Wirksamkeit der installierten Webseiten-Sperren: Unsere Sperrmaßnahmen tragen leider nicht dazu bei, die Produktion von Webpornografie zu vermindern. Dabei bezieht er sich noch nicht einmal ausschließlich auf Abbildungen von Straftaten nach §176a.
Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Sperren, insbesondere bzgl. der Eingriffe in die Grundrechte ist ebenfalls interessant. Ein Aufsatz von Andreas Neumann führt dazu klar aus: Dass die Verbreitung der Information, zu welcher der Zugang gesperrt werden soll, ihrerseits gegen Strafgesetze verstößt, reicht dabei jedenfalls für sich genommen nicht aus, das Zurücktreten der Informationsfreiheit (oder Rezipientenfreiheit) zu begründen. Denn die Güterabwägung zwischen den durch die Strafgesetze geschützten Rechtsgütern und der Meinungsfreiheit des die Informationen Verbreitenden betrifft eine aktive Tätigkeit, welche Gefahrenquellen erst schafft. Die Bilder sind, wie das BKA sagt die Dokumentation von Kindesmissbrauch, schwerster Straftaten gegen Kinder. Sie setzen den Mißbrauch auf andere Weise fort. Den Zugang zu diesen Bildern zu sperren, anstatt sie vom Netz zu nehmen und die Täter zu ermitteln, verhindert eben nicht die aktive Gefahrenquelle.
Sperrmaßnahmen sind im auf Grund der Natur des Internets nicht effektiv, die behindern die Strafverfolgung und verletzen unangemessen die Grundrechte.
Fazit
Die Argumentation der Initatoren von Internetsperren basiert auf schwammigen Begriffen, die es gestatten mit gräßlichen Straftaten einen emotionalen Schockzustand auszulösen und gleichzeitig auf schwacher Stufe eine Vielzahl von Delikten zusammenzuzählen, um ein gewaltiges Problem herbeizureden.
Mit engen Begriffsbestimmungen verlieren die Sperren Ihre Begründung, die polizeiliche Arbeit ist dann mit der Auffindung von Straftätern und der Unterbindung der Verbrechen getan.
Weitet man die Begriffe dagegen aus, so muß man eben auch klar sagen, was gesperrt werden soll, Bedarf wurde ja bereits von vielen Lobbygruppen angemeldet. Die mißhandelten Kinder haben in der Begründung dann aber nichts mehr verloren.
Die Entscheidung, ob man Sperren im Internet errichten will oder reale Kindesmißhandlung bekämpft, ist eine freie Entscheidung der Politik in Übereinstimmung mit einer gesellschaftlichen Akzeptanz. Die derzeitige Verquickung ist jedoch unseriös und ein Mißbrauch der mißbrauchten Kinder.
Mit anderen Schwerpunkten behandeln Thomas Stadler und die Fachzeitschrift c’t das gleiche Thema und kommen zu ähnlichen Schlußfolgerungen.
Im letzten Satz ist ein falscher Link: nicht Udo Vetter vom Lawblog hat das Thema bearbeitet, sondern Thomas Stadler von Internet Law.
Danke, korrigiert!
Danke für diese sehr ausführliche und sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema!
Bleibt bloß zu hoffen, dass es auch irgendwann die Adressatin erreicht. Und diese nicht wie ein Vogel Strauss vor lauter Scham den Kopf in den Sand steckt. Wäre die Frau klug, könnte sie mit einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Thema und dem Rückzug ihrer Initiative mehr Wählerstimmen holen als sie jetzt vermeidlich zu bekommen glaubt.
Man nehme dies [...]Waren alle Darstellungen bisher keine Kinderpornographie im engeren Sinne, so kam zwischen 2003 und 2008 die Firma Fly, Hook und SCorp in St.Petersburg auf, die Darstellungen bis zum Geschlechtsverkehr mit jüngeren und älteren Models und bei den jüngeren mit Zustimmung der Eltern produzierte.[...]
und dazu Teile aus dem Stern Artikel http://www.stern.de/politik/deutschland/:Sexuelle-Verwahrlosung-Voll-Porno!/581936.html und schon hat man ein "florierendes" Gewerbe. Stellt sich bloß die Frage, was der Leyenfilter für St. Petersburger Straßenkids an deren Situation ändert oder im Hinblick auf soziale Brennpunkte in Deutschland. Allerdings sei in meinen Augen ein Hauptkritikpunkt zu dem Stern Artikel angemerkt, er beschreibt wie schon geschrieben die Situtation in sozialen Brennpunkten bzw. -familien und der Ruf nach Verboten der sich fast automatisch beim Lesen dieses Artikels ergibt ist meiner Ansicht nach zwar logisch nur führt er zu überhaupt nichts da er nur ein Symptom der ganzen Sache versucht zu korrigieren. Versucht deshalb, weil diese Leute dann andere Mittel und Wege finden werden um an harte Pornographie zu kommen bzw. die Kids dann zwar vielleicht keine Pornos schauen, dafür aber der Mutter beim poppen mit dem Lebengefährten zu oder produzieren gar selber ihre Teile.
Btw. in Artikel wird ein Professor Klaus Mathiak erwähnt der meint: "Die Katharsis-Hypothese ist widerlegt. Wir wissen: Solche Filme wirken eindeutig verstärkend". Ähnliche Aussagen von dem Herren findet man z.B. hier http://www2.dgpuk.de/newsletter/index.cfm?id=1482 Nur frage ich mich ob diese angewendete Methode überhaupt geeignet ist solche Aussagen zu machen, denn angenommen ich "versenke" mich eine Spielesituation oder bekomme auf Film eine Kampfszene vorgespielt, dann wird sich mein Körper zwangsweise auf Flucht oder Kampf vorbreiten, da eben ein biologisches Programm abläuft (Evolution) was ich nicht beeinflussen kann und die Auswirkungen sind eben meßbar. Bei Waterbording wird da ja ausgenutzt um dem Körper glauben zu machen man würde ertrinken und das gleiche passiert eben auch wenn man z.B. Ego-Shooter spielt.
bombjack
Dann müssen die Engelchen in der Kirche aber auch weg.
Danke Lutz für Deine Mühe mal die Zahlen auseinanderzunehmen .
betreff des Kommentars zu
Nach Schätzungen des Bundesfamilienministeriums könnten in Deutschland täglich bis zu 450.000 Zugriffe auf Kinderporno-Seiten geblockt werden.
Das könnte man auch als derzeit maximal technisch mögliche Zahlen Interpretieren .
Bei der ganzen Diskussion und Argumentation um das Gesetz glaube ich ,das einfach nicht die richtigen Fragen gestellt werden .
1. Was spricht gegen einen Richtervorbehalt ?
2. Wozu die Umkehr der Unschuldsvermutung ?
3. Warum keine Parlamentarische Kontrolle?
4. Welcher Nutzen ergibt sich aus einer Live-Überwachung der Stopserver ?
Ich denke wenn die Verfasser und Befürworter des Gesetzes diese Fragen beantworten müssten , kämen Sie in Erklärungsnot.
Da spiele ich doch mal den "advocatus diaboli":
[...]1. Was spricht gegen einen Richtervorbehalt ?
[...]
Da die Namen der Seiten wo solches Material angeboten wird sehr schnell wechseln, ist der Richtervoberhalt für das Internet zu langsam, nur wenn der Rechtsweg wie im Gesetz vorgesehen derart verkürzt wird ist eine effektive Zugangsverhinderung möglich.
[...]
2. Wozu die Umkehr der Unschuldsvermutung ?
[...]
Ein Aufruf so einer gelistetet Url legt den Verdacht nahe der Aufrufer wolle sich solche Medien verschaffen. Da dies laut dem §184b verboten ist und zugleich angenommen werden kann daß Bilder in den Cache und damit auf Festplatte wandern, dient die darauf folgende HD nur der Feststellung der Schul oder Unschuld des mutmaßlichen Gesetzebrechers, denn merke eine HD ist lediglich eine Ermittlungsmaßnahme.
[...]
3. Warum keine Parlamentarische Kontrolle?
[...]
Da das Material ja eine Einstiegsdroge darstellt müssen wir auch das Parlament schützen, zusätzlichen wollen wir ja nicht, daß die Listen bei Wikileaks geleakt werden. Desweiteren würde die Kontrolle den Listen wegen der Schnelligkeit des Netzes immer hinterher hinken.
[...]
4. Welcher Nutzen ergibt sich aus einer Live-Überwachung der Stopserver ?
[...]
Im Fall des Falles die Möglichkeit neues Schlachtvieh zu gererieren wenn wir mal wieder erschreckende Zahlen brauchen und als Hauptgrund das Schwert des Damokles über jeden Internet-User denn der beste Schutz ist immer noch wenn der User sich nicht mehr traut eine Seite aufzurufen. Wir wollen derart den Überwachungsdruck verstärken, daß User auf Selbstzensur setzen, die wie Sie sicher wissen die effektiveste Form der Zensur ist. Außerdem haben wir so die Möglichlichkeit auch mal kurzfristig andere Adressen auf die Liste zu setzen und können die Aufrufe monitoren. Dieses Gesetzesvorhaben steckt ja erst noch in den Anfängen und soll weiter ausgebaut werden.....
bombjack
Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel und die wahrscheinlich doch recht aufwendige Recherche. Ich habe den etwas kürzeren Artikel auf Zeit online bei mir verlinkt.
Der Autor schreibt:
"
Auf der Pressekonferenz am 17.4.2009 sagte Frau von der Leyen Kinderpornografie im Internet ist die Vergewaltigung von Kindern vor laufender Kamera. [...]
Ganz offensichtlich wird zur Definition von Kinderpornografie §176a StGB (Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern) benutzt. Doch schon hier zeigt sich die erste Diskrepanz zu üblichen Definitionen: Das StGB definiert Kinderpornografie in §184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) über den deutlich mildernen §176(1) (Sexuelle Mißbrauch von Kindern).
"
Das ist jedoch nicht ganz richtig. Die Vergewaltigung eines Kindes ist auch durch §176a StGB nicht abgedeckt. Vielmehr bedarf es ZUSÄTZLICH der Tateinheit mit §177 StGB ("Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung").
Das bedeutet, die Konstellation, die v.d. Leyen meint, ist sogar NOCH SPEZIELLER als Donnerhacke bisher annimmt.
Ich freue mich, dass es noch Journalisten gibt,
die Informationen hinterfragen und überprüfen.
Respekt und vielen Dank für diese gute Arbeit !
Ich würde mich sehr freuen, wenn der Artikel auch in der "Zeit" erscheinen würde, da er sehr informativ ist !!
Und Missy Leyen it ein echter Hingucker !
Unsere Verfechter der Internetsperren berufen sich doch so gern auf Experten . Warum hören sie dann nicht auf sie .
http://www.mpicc.de/ww/de/pub/forschung/forschungsarbeit/strafrecht/sperrverfuegungen.htm
Was, wenn das Gesetz verabschiedet wird und man eine Domain einer Politischen Gruppierung o.ä. auf die Liste schreibt.
Anstatt aber ein Stoppschild an zu zeigen, gibt man eine Weiterleitung auf die eigentliche Zeiladresse zurück.
Damit könnte man die Besucher einer beliebigen Domain mitprotokollieren ohne, dass der Besucher davon etwas mit bekommt!
Denn die von Ihm aufgerufene Seite erscheint wie immer.
Ideal um unbemerkt Profile aller Bürger zu erstellen und um evtl. mit den gesammelten Daten eine Mustererkennung nach "potentiell andersdenkenden" durch zu führen.
Was mit denen dann (auch mit den DNS-Umleitungen) gemacht werden könnte um sie zu "aus dem Verkehr zu ziehen" möchte ich mir nicht ausmalen müssen.
Da die Sperrlisten nicht öffentlich sind, kann niemand beweisen, dass keine zusätzlichen Daten gesammelt werden.
Und wenn es doch einmal raus kommt, kann man immer noch sagen, daß es ein "Versehen" war.
Die potentielle Möglichkeit die DNS-Umleitung in dieser Art unkontrolliert durch richterliche Kontrolle zur Profilerstellung und Datensammlung ein zu setzen / zu missbrauchen finde ich sehr bedenklich!
Aber vielleicht ist genau das viel zu verlockend für die Politiker um nicht "dafür" zu sein.
Plagiat 5
Wie sehr sich unsere Politiker mit dem Thema auseinandersetzen zeigen am deutlichsten diese Antworten auf abgeordnetenwatch.de
http://www.abgeordnetenwatch.de/anton_schaaf-650-5782--f180937.html#frage180937
http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_hans_peter_bartels-650-5800--f179338.html#frage179338
http://www.abgeordnetenwatch.de/andrea_wicklein-650-5533--f177251.html#frage177251
http://www.abgeordnetenwatch.de/ewald_schurer-650-6029--f181239.html#frage181239
http://www.abgeordnetenwatch.de/willi_brase-650-5784--f180535.html#frage180535
http://www.abgeordnetenwatch.de/caren_marks-650-5586--f178888.html#frage178888
Hier lohnt sich ein Blick in die Kriminalstatistik selbst: Die schweren Mißhandlungen gemäß §176a erscheinen unter den Schlüssel 1316 bis 1318. Hier liegen die Fallzahlen konstant bei 1200 Fälle pro Jahr zwischen 1999 bis 2007.
Das muss doch wohl 12000 heissen?! Nur dann machen auch die >99% bei 100 Faellen Sinn.
Nicht aufregen! Es scheint Tradition zu haben für solche Dinge wie Zensur, Überwachung Kinderponografie zu instrumentalisieren.
Das wurde ja auch schon einmal hochofiziell von der EU-Kommision vorgeschlagen.
Damals ging es übrigens um ENFOPOL - das gesamteuropäische Abhörnetzwerk.
Achja, heute... es ist de-facto längst Realität ;-)
so what. haltet besser euren mund, das Handover Interface for the Lawful Interception of Telecommunications Traffic hört mit!
hier bringen politiker wieder einmal gesetze in fahrt, von denen sie nicht genau wissen, welche auswirkungen die haben werden...
Man hat ja jetzt nicht nur den Altersbereich 14-17 kriminalisiert, sondern versucht sogar noch krampfhaft Pornographie mit über 18jährigen in den Kinderpornosumpf zu ziehen:
http://www.bundespruefstelle.de/bmfsfj/generator/bpjm/redaktion/PDF-Anlagen/bpjm-aktuell-kriterien-der-scheinminderj_C3_A4hrigkeit-aus-2-09,property=pdf,bereich=bpjm,sprache=de,rwb=true.pdf
Ärgerlich auch, daß ständig der Eindruck erweckt wird, bei der Produktion von Jugendpornographie (15-17 Jahren, 14 war seit dem Verbot von KP ohnehin in Nordeuropa illegal) wäre es in Nordeuropa zu Straftaten gekommen. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Jetzt diese § damit zu begründen, in Albanien oder Weissrussland wären 17-jährige vor laufender Kamera vergewaltigt worden, ist Unsinn, denn einmal ist dies auch in den dortigen Ländern strafbar, zweitens könnte man mit dem Argument ja auch Pornographie mit über 18jährigen verbieten. Vermutlich wird als nächstes die "Heranwachsendenpornographie" (18-21) verboten.
Hier lohnt sich ein Blick in die Kriminalstatistik selbst: Die schweren Mißhandlungen gemäß §176a erscheinen unter den Schlüssel 1316 bis 1318. Hier liegen die Fallzahlen konstant bei 1200 Fälle pro Jahr zwischen 1999 bis 2007.
Das muss doch wohl 12000 heissen?! Nur dann machen auch die >99% bei 100 Faellen Sinn.
very dig der Eindruck erweckt wird, bei der Produktion von Jugendpornographie (15-17 Jahren, 14 war seit dem Verbot von KP ohnehin in Nordeuropa illegal) wäre es in Nordeuropa zu Straftaten gekommen. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Jetzt diese § damit zu begründen, in Albanien oder Weissrussland wären 17-jährige vor laufender Kamera verge tahnks
dekoch wird zur Definition von Kinderpornografie §176a StGB (Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern) benutzt. Doch schon hier zeigt sich die erste Diskrepanz zu üblichen Definitionen: Das StGB definiert Kinderpornografie in §184b (Verbreitung, Erwerb und Besit evdne diazayn
zurufen. Wir wollen derart den Überwachungsdruck verstärken, daß User auf Selbstzensur setzen, die wie Sie sicher wissen die effektiveste Form der Zensur ist. Außerdem haben wir so die Möglichlichkeit auch mal kurzfristig andere Adressen auf die Liste zu setzen und können die Aufrufe monitoren. Dieses Gesetzesvorhaben steckt ja erst noch in
es laut dem §184b verboten ist und zugleich angenommen werden kann daß Bilder in den Cache und damit auf Festplatte wandern, dient die darauf folgende HD nur der Feststellung der Schul oder Unschuld des mutmaßlichen Gesetzebrechers, denn merke eine HD ist ledigl
very v setzen, die wie Sie sicher wissen die effektiveste Form der Zensur ist. Außerdem haben wir so die Möglichlichkeit auch mal kurzfristig andere Adressen auf die Liste zu setzen und können die Aufrufe tahnkss
hier bringen politiker wieder einmal gesetze in fahrt, von denen sie nicht genau wissen, welche auswirkungen die haben werden.......
hier bringen politiker wieder einmal gesetze in fahrt, von denen sie nicht genau wissen, welche auswirkungen die haben werden..... thanks
den Überwachungsdruck verstärken, daß User auf Selbstzensur setzen, die wie Sie sicher wissen die effektiveste Form der Zensur ist. Außerdem haben wir so die Möglichlichkeit
wie Sie sicher wissen die effektiveste Form der Zensur ist. Außerdem haben wir so die Möglichlichkeit auch mal kurzfristig andere Adressen auf die Liste zu setzen und können die Aufrufe
daß User auf Selbstzensur setzen, die wie Sie sicher wissen die effektiveste Form der Zensur ist. Außerdem haben wir so