Lizenzgebühren für das Anzeigen von Webseiten, nächste Runde

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Update: Klägerin hat im Verlauf der Verhandlung vor dem LG Hamburg die Klage zurückgezogen.

Der eine oder andere erinnert sich: die Hamburgerin Martina Nolte will (von mir) Lizenzgebühren für das Anzeigen einer Webseite mit dem Web-Blaster haben. Erst hat sie es über ihre Bilder in der Wikipedia versucht, und als ich dem offensichtlichen Unfug ihrer Abmahnfalle widersprochen habe versucht sie es nun über einen Artikel im Hamburger Abendblatt. Das Amtsgericht Hamburg konnte aber keine Urheberrechtsverletzung erkennen

Nachdem das AG Hamburg auch in seinem schriftlichen Protokoll deutlich gemacht hat, dass es eine Urheberrechtsverletzung nicht sieht, macht Nolte auch noch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, geltend. Und da Wettbewerbsrecht am Landgericht verhandelt wird, wurde das Verfahren auf ihren Antrag dort hin verwiesen. Verhandlung ist morgen:

Mittwoch, 18. August 2010, 11 Uhr
Sitzungsraum A234
Ziviljustizgebäude Sievekingplatz 1

Die Verhandlung ist öffentlich.

Martina Noltes Anwalt Gordon Neumann macht nun also geltend, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen mir und ihr bestehen würde. Wir würden beide von der Veröffentlichung von Texten leben, und mit dem Web-Blaster und Assoziations-Blaster würde ich Nolte quasi Konkurrenz machen.

Mein Anwalt Thomas Stadler macht in seinem Schriftsatz klar, dass dies Unfug ist:

[Es fehlt] aber auch an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Die Klägerin ist nach eigener Aussage freie Journalistin. Vorliegend geht es um einen journalistischen Artikel, den die Klägerin für das Hamburger Abendblatt verfasst hatte. Der Beklagte ist weder Journalist, noch stellt der Assoziations-Blaster ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Projekt dar. Die Parteien treten also nicht als Anbieter oder Nachfrager von Waren in Konkurrenz zueinander.

Die Argumentation der Klägerin würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass jeder, der eine Webseite oder ein Internetangebot bereit hält, mit anderen Betreibern von Websites in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Dann würde das gesamte Internet nur aus Mitbewerbern bestehen.

Ansonsten versucht Noltes Anwalt herzuleiten, warum der Web-Blaster und der Assoziations-Blaster systematisch-schmarotzend mit fremden Webseiten Geld verdienen würde. Denn durch den Web-Blaster würden Besucher auf den Assoziations-Blaster gelockt werden, um dort durch diese Geld zu verdienen. Dabei verkennt er den Umstand, dass der Weg anders herum ist: der Web-Blaster ist nicht so interessant, dass er von sich aus Besucher anzieht. Die Benutzer kommen über den Assoziations-Blaster zum Web-Blaster.

Wie der Web-Blaster funktioniert sieht man ganz gut im Ablaufdiagramm.

 

Ähnlichkeiten zur Diskussion ums Leistungsschutzrecht

Letztendlich ist der Wunsch von Nolte, Lizenzgebühren für das Anzeigen von Webseiten zu erhalten. Warum hat sie noch nicht von der Mozilla Foundation (Firefox), Apple (Safari) oder Microsoft (Internet Explorer) Geld verlangt? Schließlich haben die ja Einnahmen dadurch, dass sie mit ihrem Browser den Artikel von Nolte anzeigen.

Teil der Abmahn-Industrie?

Interessant übrigens: Nolte-Anwalt Gordon Neumann hat in der Zwischenzeit eine gemeinsame Kanzlei mit Rechtsanwalt Andreas Will. Dieser ist im Zusammenhang mit der Abmahn-Industrie (Text ursprünglich hier) negativ aufgefallen. So hat er beispielsweise einen Blogger im Auftrag der Journalistin Eva Schweitzer abgemahnt und insgesamt 2.155,00 Euro für Schadensersatz und Anwaltsgebühren gefordert. Schweitzers Verhalten konnte einen dabei vollkommen sprachlos machen.

Dies passt ja perfekt zur Abmahn-Masche von Martina Nolte. Gegenüber mir hat sie bisher zwar noch keine Anwaltskosten geltend gemacht sondern selbst abgemahnt – diese Optimierungsmöglichkeit fällt ja in der Zwischenzeit auch in sich zusammen, aber findigen Anwälten fällt da sicherlich was ein …

Aber dies ist wohl auch das einzige, mit dem ich Noltes Geschäft gestört habe: dadurch, dass ich ihrer ersten Abmahnung widersprochen und dies später öffentlich gemacht habe, ist ihre Abmahn-Masche kurzfristig ins Stocken geraten. Aber es ist auch nicht wettbewerbswidrig oder ansonsten unzulässig, einem moralisch und rechtlich zweifelhaften Geschäftsmodell zu widersprechen und dies zu dokumentieren.

 

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Im Laufe der gestrigen Verhandlung der Klage vor dem Landgericht Hamburg hat die Klägerin die Klage gegen mich wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch den Web-Blaster zurückgezogen. Zuvor hat das Gericht deutlich gemacht, dass es eine Urheberre... Mehr

3 Kommentare

Das LG Hamburg?
Na schmerzlichen Glühstrumpf.

Ihr solltet euch noch eine Argumentation überlegen, die nicht logisch nachvollziehbar ist, sonst habt ihr keine Chance!

@Andreas: Nanana, da muss man schon unterscheiden. Kommt immer darauf an, welche Kammer entscheidet. Die Kammer in Hamburg, die öfter mal mit umstrittenen Urteilen zum Thema Persönlichkeitsrecht vs. Meinungsfreiheit auffällt, ist die Pressekammer.

In wettbewerbsrechtlichen Fragen entscheidet wohl eher die Kammer 8 für Handelssachen. Und die hat schon das ein oder andere schöne Urteil gefällt:
Zum Beispiel zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen (nicht sicher, ob das Kammer 8 war)
http://www.anwalt.de/rechtstipps/lg-hamburg-rechtsmissbraeuchliche-mehrfachabmahnung_006333.html

Oder zur rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes:
http://www.jurablogs.com/de/lg-hamburg-ausnutzung-des-fliegenden-gerichtsstands-in-wettbewerbssachen-kann

Also nicht alles über einen Kamm scheren, nur weil LG Hamburg draufsteht.

Du suchst die Chewbacca Defense :-D

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