Vor einer Woche erschien in der Süddeutschen Zeitung ein Artikel von Kurt Beck, in der er den in der Zwischenzeit von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verteidigt.
Johannes Boie von der SZ hat mich gefragt, ob ich eine Replik schreiben will – und die ist vorhin im SZ-Blog Schaltzentrale erschienen.
Nun werden im JMStV Sperrverfügungen erwähnt, nur frage ich mich, wenn man von Inhalten absieht die in De. einem absolutem Verbreitungsverbot unterliegen, wie diese Maßnahmen GG verträglich umgesetzt werden sollen. Spätestens wenn die erste ausländische Seite gesperrt wird und sich ein Kläger findet dürfte diese Sache gehörig wackeln, meiner Ansicht nach, da eine Sperre im Rahmen des Jugendschutzes zu tief in die User-Autonomie und das Verhältnis User zu ISP eingreift. Sobald es sich um einen Single-Haushalt handelt und der Bewohner über 18 Jahre alt ist, hat sein Provider einfach nichts wegen Jugendschutz zu sperren, weil für das Vertragsverhältnis so etwas nicht relevant ist.
Außerdem steht immer noch im JuschG. der Passus, dass die Listen C und D nur für nuterautonome Filterprogramme verwendet werden dürfen und ein Filterprogramm was beim ISP läuft ist nicht mehr nutzerautonom. Es sei denn, dass jetzt bewusst drauf gesetzt wird, dass ausländische Seiten sich dem Ranking nicht anschließen, sie damit als jugendgefährdend eingestuft werden und so diese Einschränkung aus dem §24 Abs. 5 JuschG umgangen werden kann. Zudem mir mehrere Vorstöße der "schwarzen Pest" in Erinnerung gerade dueses Wort "nutzerautonom" aus dem Gesetz zu streichen.
bombjack