Wie man Grundrechtseingriffe wegzaubert

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Bei der letzten Sitzung der „Arbeitsgruppe Access Blocking“ wurde beschlossen, dass das Innenministerium ein Gutachten bezüglich der Frage des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis durch Internet-Sperren erstellen solle. Ergänzung: in der Arbeitsgruppe wollen das Familien- und das Innenministerium die Provider überzeugen, doch freiwillig zu sperren; und die Provider versuchen größtenteils die Gegenseite zu überzeugen, dass dies quatsch ist.

Der entsprechende Text – nicht wirklich ein Gutachten, aber das ist in dieser kurzen Zeit auch kaum zu erwarten – ist nun fertig, wurde mir von einem anonymen Informanten zugespielt und beschreibt einige Zaubertricks, um Grundrechtszugriffe wegzuzaubern. Hier das PDF mit dem Titel: Grundrechtliche, telekommunikations- und telemedienrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sperrung kinderpornographischer Inhalte im Internet.

Besonders skurril finde ich dabei diesen Absatz:

Darüber hinaus ist festzustellen, dass, sofern es zu einer Sperrung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zugangsanbieter und dem Bundeskriminalamt kommt, es bereits an einem hoheitlichen Eingriff fehlt. Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nur dann vor, wenn sich staatliche Stellen ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen, die so erlangten Informationen speichern, verwerten oder weitergeben. (...) Es muss sich um eine Kenntnisnahme durch den Staat handeln. (...) Ein solcher Eingriff liegt erkennbar nicht vor.

Soll das heissen, die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Grundrechte zwar das Individuum vor staatlichen Eingriffen schützen, wenn aber die Provider aufgrund eines aufgezwungenen Vertrages hier tätig werden, sei das ja kein staatlicher Eingriff? Sprich: Wenn der Staat eine private Einbrecherbande beauftragt, in ein Haus einzusteigen, bleibt die Unverletzlichkeit der Wohnung davon unberührt, weil es der Staat nicht selbst macht?

Leider geht der Text auf einige wichtige Fragen erst gar nicht ein, die ich bei dem Titel durchaus erwarte: Wie ist die Verträglichkeit von Sperren mit der Rezipientenfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Mehrheit der mehreren Tausend zu sperrenden Webseiten sicherlich keine strafbare Kinderpornographie enthält. Zumal meist eine Verfolgung der Täter möglich wäre (sofern eine Straftat vorliegt) aber aus welchen Gründen auch immer nicht gewollt ist.

Auch vermisse ich immer noch jegliche Angabe dazu, welche Länder denn nun die bösen Schurkenstaaten sind, die nicht effektiv gegen Kinderpornographie vorgehen ...

Insgesamt wird nur der Frage nachgegangen, ob DNS-Manipulationen einen Eingriff ins Fernmeldegeheimnis darstellen. Für IP-Sperren wird dies erst gar nicht analysiert, denn da sieht es möglicherweise anders aus. Und bei der DNS-Manipulation setzt sich das Dokument hauptsächlich damit auseinander, wie es zu bewerten ist wenn kein Eintrag für die gesperrten Domains gefunden wird – dabei wird doch explizit gefordert, dass die Provider die Kunden auf eine Sperr-Seite leiten sollen.

Auch eine weitere Frage bleibt unbeantwortet: Wenn im DNS eine Domain manipuliert wird, so dass die Domain nicht erreichbar ist, dann gilt dies i.d.R. auch für die Erreichbarkeit von E-Mails. Sprich: Auch E-Mails werden unterdrückt. Laut § 206 StGB ist aber das Unterdrücken einer „Sendung“ – worunter auch E-Mails fallen dürften – eine Straftat.

Der Autor oder die Autorin muss sich übrigens sehr für den Text schämen: ein Name ist nicht genannt. Das PDF wurde von einem Autor „hornschild“ erzeugt, im Familienministerium gibt es eine Frau Almut Hornschild. Ob sie auch die Autorin des Textes ist, kann ich natürlich nicht sicher behaupten.

Zudem besagen Gerüchte aus mehreren Ecken, dass von der Leyen und Schäuble versuchen, Telekom-Chef Obermann zu bezirzen, so dass er der Sperre zustimmt. Denn noch ist die Telekom bzw. T-Online gegen die Sperren – für einen immer noch ein wenig staatlichen Konzern sehr ungewöhnlich und hoch anzurechnen. Dies sollte den Filter-Freunden doch zu denken geben, dass die Filter-Wünsche vielleicht doch nicht so sinnvoll im Kampf gegen Kinderpornographie sind ...

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Wenn der Staat den Zugriff auf Informationen behindert, nennt man das für gewöhnlich Zensur. Wikipedia sagt dazu: Zensur (censura) ist ein politisches Verfahren,[1] um durch Massenmedien oder im persönlichen Informationsverkehr (etwa per Briefpost) ... Mehr

Das ist einfach zu krank: Das Innenministerium ist im Zusammenhang mit der Internetzensur offiziell der Meinung, dass die gar kein Grundrechtseingriff wäre. Ich zitiere einfach mal aus Alvars Blogeintrag: Darüber hinaus ist festzustellen, dass, sofern Mehr

Internetzensur in Deutschland von blog.unkreativ.net zu 20.02.09 8:12

. Via Fefe bin ich auf zwei Blogbeiträge von Alvar Freude aufmerksam geworden: Wie man Grundrechtseingriffe wegzaubert Die Fehleinschätzungen der Befürworter ... Mehr

In der aktuellen Debatte um eine Zensur der freien Kommunikation im Internet werden misshandelte Kinder erneut missbraucht und zum Totschlagargument Kinderpornographie degradiert, um den Grundstein für eine Zensurinfrastruktur zu legen, wie sie z.B. in C Mehr

Die Arbeitsgruppe zu Access-Blocking ist heute zusammengekommen, aber hat sich ergebnislos auf den 13. März vertagt. Das Meeting von Bundesfamilienministerium, dem Innenressort und den Internetprovidern ist nach Aussage eines Beteiligten “gerade... Mehr

Aufgelesen 112 von Duckhome zu 20.02.09 16:34

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Das Thema gärt bereits seit Ende letztem November - hier forderte Familienministerin Ursula von der Leyen ein rigoroses Vorgehen gegen Kinderpornographie mit Hilfe von Netzsperren: "Ich bin fest entschlossen und von dieser Bahn bringt mich auch keiner me Mehr

Ein internes Dokument aus dem Innenministerium (Scan als PDF, unten als Text) zeigt, welch seltsames Rechtsverständnis in Schäubles Haus herrscht – und natürlich behandelt es noch nicht mal die tatsächlichen Probleme der geplanten Internet-Sperren. Per... Mehr

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Browser = Programm zum betrachten von Webseiten im Internet

.. Hilarious!

Noch einschlägiger mE. §303a StGB:

“(1) Wer rechtswidrig Daten (§202a Abs.2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.”

Die Strafnorm ist eigentlich gegen Hacker gedacht.

Ich sehe allerdings keinen großen Unterschied zwischen einem DNS-manipulierenden Provider und einem DNS-manipulierenden Hacker.

Beide nehmen aktiv und vorsätzlich Datenmanipulationen an den DNS Records vor und beiden fehlt eine Rechtsgrundlage.

Die DNS Datensätze sind ja nicht vom Provider selbst erzeugt, sondern nur Kopien der authoritatives und werden für den Kunden gecacht. Sie *müssen* irgendeinen Schutz genießen. Auch von ausländischen DNS-Servern erwartet man, dass sie DNS Records der eigenen Zone unverfälscht bis zu den Clients replizieren.

Meines Erachtens kann man hier auch mal das neu geschaffene "Grundrecht auf Integrität Informationstechnischer Systeme" heranziehen.

Denn der Systembegriff muss hier in der ganzen Kette von Host, DNS-Cache des Providers bis zum Zielhost gelten. Nur dieser System-Verbund macht das Internet funktionsfähig. Wären keine (fremden) DNS Daten repliziert, wären Zielhosts nicht auflösbar und erreichbar.
Und werden Bestandteile dieses Systemverbunds, das man auch als Gesamtsystem sehen kann, manipuliert, so wird ihre Integrität verletzt. Die manipulierten DNS Records sind nicht mehr identisch mit den Replizierten.

Und dass die Hoheitlichkeit hier fehle ist ein reines Hilfsargument. Nachdem die Provider "die Liste" des BKAs direkt durchschalten und keine eigene Bewertung vornehmen (Verantwortung für die Inhalte tragen Provider ohnehin nicht), ist die Qualität des Eingriffs nicht anders als hoheitlich zu werten.

Ist es also ein hoheitlicher Eingriffsakt, so ist das Grundrecht auf die Integrität des informationstechnischen Systems unbestreitbar betroffen.

Dieser Eingriff bedarf aber einer Rechtsgrundlage; diese fehlt bisher.

Ich will ja nicht überziehen ;) Aber mit etwas Phantasie ist bei der Aktivität der Ministerien vielleicht sogar der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Begehung und Anstiftung von Straftaten gem §303a konstruierbar. Die diesbezügliche Rechtswidrigkeit für die Provider ist für mich offenkundig.

An § 303a Datenveränderung dachte ich auch schon; wobei sich das ja, wie Du schon sagtest, mit einer gesetzlichen Grundlage ändert. Auch ein Grund, warum die Provider nicht mal einfach so ins Blaue hinein sperren wollen.
Auf der anderen Seite könnte natürlich mit Gefahrenabwehr etc. argumentiert werden, aber dann sind eben wieder die Länder und nicht der Bund zuständig. Zudem ist da die gesetzliche Grundlage auch wackelig.

Der wichtigste Punkt ist aber meines Erachtens das Grundrecht auf Integrität Informationstechnischer Systeme. Die bisherigen Gutachten gehen ja davon aus, dass eine solche Sperre höchstens als Ultima Ratio in genau definierten Einzelfällen in Betracht käme – aber das ist nicht der Fall wenn das BKA eine Liste mit tausenden Webseiten verteilt, bei denen die Mehrheit eher nicht strafbar ist.

Meines Erachtens liegen hier einige Mißverständnisse vor. Das Gutachten behandelt die Frage, ob es einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellt, wenn der DNS-Server den DNS-Request anschaut (also "Kenntnis vom Inhalt einer Telekommunikation nimmt") und dann die IP des Stopseitenserver zurückliefert. Es verneint (m.E. zu recht) diese Frage. Es geht auf Seite 5, letzter Absatz, explizit auf die Frage ein, ob sich was ändert, wenn dieser Eingriff nicht vom Staat, sondern einem privaten ISP erfolgt. Daher geht der Vergleich mit der staatlich beauftragten Räuberbande an der Sache vorbei, denn das Gutachten meint, das sei kein Eingriff ins Fernmeldegeheimnis, weder staatlicherseits noch (durch Delegation) privaterseits.

Gar nicht nachvollziehen kann ich, wieso sich das Gutachten hauptsächlich auf den Fall "kein Eintrag für die gesperrten Domains gefunden" beziehen soll. Auf Seite 2 oben steht "der Browser [...] meldet den Fehler an den Nutzer zurück. [...] es ist noch gar nicht zum Versuch eines Verbindungsaufbaus oder einer Kommunikation gekommen." Das ist zwar in der Tat falsch, wenn dann die Stopseite angezeigt wird, ist aber völlig unabhängig davon, obs die Domain nun gibt oder nicht. Auf die Stopseite selber wird im zweiten Teil ausführlich eingegangen und gesagt, daß das Fernmeldegeheimnis nicht verletzt wird, wenn die Aufrufer-IP-Adressen nicht geloggt, sondern nur Seitenaufrufe gezählt werden.

Richtig ist allerdings, das nichts über die Rezipientenfreiheit gesagt wird. Möglicherweise sind die AutorInnen der Meinung, daß das mit der (privatrechtlichen) AGB-Änderung schon abgefrühstückt ist. IANAL, somit kann ich weder sagen, ob durch in diesem Punkt staatlich zwangsgleichlautende AGBen doch wieder ein Grundrechtseingriff konstruiert werden kann, noch, ob die Rezipientenfreiheit überhaupt für unstreitig rechtswidrige Inhalte gilt (wahrscheinlich nicht).

Der zitierte Absatz und die Räuberbande bezieht sich ja darauf, dass das Gutachten behauptet, dass es kein hoheitliches Handeln sei, wenn die Provider das (auf entsprechenden Druck hin und mit BKA-Vertrag) „freiwillig“ machen. Und dies ist schon reichlich skurril.

Allgemein bin ich auch nicht sonderlich überzeugt davon, dass es ein Eingriff ins Fernmeldegeheimnis ist, wenn ein DNS-Server falsche Daten liefert. Bei einer Umleitung auf eine Sperr-Seite ist das u.U. etwas anderes.
Insgesamt wichtiger halte ich dabei die Frage der Informationsfreiheit bzw. Rezipientenfreiheit. Diese gilt selbstverständlich auch für rechtswidrige Inhalte, wenn auch nicht schrankenlos. (siehe auch Urteil „Leipziger Volkszeitung“ vom BVerfG)

Da die überwiegende Mehrheit der zu sperrenden Seiten aber wahrscheinlich gar nicht rechtswidrig sein wird (das zeigt ja auch die Erfahrung mit den anderen Filterlisten sowie die Tatsache, dass eine Sperre anstatt einer Strafverfolgung in Betracht gezogen wird), ist die Rezipienten- bzw. Informationsfreiheit durchaus relevant.

Details zu den ganzen Themen stehen auch in dem schon angesprochenen juristischen Gutachten.

Es wird sowohl in die Grundrechte der Informationsfreiheit und des Fernmeldegeheimnisses eingegriffen und dafür bedarf es einer Rechtsgrundlage, die es derzeit, zumindest für den Bund und das BKA nicht gibt.

Das was da abgeschlossen werden soll, ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dem auf Seiten der Verwaltung die zuständige Verwaltungsbehörde (BKA) bzw. der zuständige Rechtsträger (Bundesrepublik) handeln muss. Derzeit gibt es aber im Bereich von Netzsperren nur Zuständigkeiten von Landesbehörden. Allein aus diesem Grund ist der Vertrag rechtswidrig und rechtswidrige öffentlich-rechtliche Verträge sind nichtig.

Irgendwo hat jemand die These aufgestellt, dass die DNS-Manupulation auch den Straftatbestand der Datenveränderung (§ 303a StGB) erfüllt. Das ist keinesfalls abwegig, zumal sich das Vorgehen derzeit auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann und damit rechtswidrig ist.

Oder um es pointiert zu formulieren: Die Bundesregierung fordert die Provider auf Straftaten zu begehen. An Stelle der ISP's würde ich die Finger davon lassen.

Also das Fernmeldegeheimnis schützt den Inhalt der Kommunikation und die näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs. Wenn ein Nutzer mit einem Webserver (und einem Domain-Name-Server) kommuniziert, ist das ein Kommunikationsvorgang, der in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses fällt.

Einerseits wird hier ein Fernmeldevorgang gestört und andererseits soll ja auch aufgezeichnet werden, wer versucht hat zuzugreifen.

Für mich ist das ein evidenter Rechts- und Verfassungsbruch. Dass einige Politiker dem Irrglauben anhängen, das sei moralisch gerechtfertigt, macht die Sache nicht besser. Diese Damen und Herren sind nämlich auf die Verfassung vereidigt.

Selbst, wenn es so wäre, daß der Staat hier außen vor ist, ich habe in der Schule noch was von "Drittwirkung von Grundrechten" gelernt (siehe: http://www.lexexakt.de/glossar/drittwirkung.php ). Wenn es also so wäre, daß der Staat sich hier lachend zurücklehnen kann, haben die Unternehmen gleich die vielfache Arschkarte: sie scheißen ihre Kunden an, die abwandern, die müssen Geld und Infrastruktur für eine nichtfunktionierende Technik unterhalten, das dürfte Kosten verursachen, die man an den Kunden weiter gibt, was noch mehr zur Flucht veranlaßt. Und eben die Drittwirkung: man hat auch noch die Schadenersatzklagen der jeweiligen Webseitenbetreiber am Bein, bis hin zur Knastandrohung für den Vorsitzenden des Unternehmens. Schlau gemacht von Schäuble und Co. Ich bin nur verwundert, daß es überhaupt Firmen gibt, die da mitziehen. Als Vorstandsvorsitzender steht man ungern mit einem Bein im Knast...

[...]Soll das heissen, die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Grundrechte zwar das Individuum vor staatlichen Eingriffen schützen, wenn aber die Provider aufgrund eines aufgezwungenen Vertrages hier tätig werden, sei das ja kein staatlicher Eingriff?
[...]

Kommt mir doch irgendwie bekannt vor....wie ist das mit der "freiwilligen Selbstkontrolle" der Suchmaschinenbetreiber und dem BpjM-Modul?
http://unkreativ.net/wordpress/?p=3850
http://unkreativ.net/wordpress/?p=3958

Stellt sich die Frage inwiefern soetwas gegen den Begriff "nutzerautonom" vgl. http://unkreativ.net/wordpress/?p=3850#comment-9030 verstößt....denn mir ist nicht bewußt, daß man bei den deutschen Ausgaben dies ausschalten könnte....

bombjack

kann man denn Bundesminister und ihre Helfershelfer nicht wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten anzeigen ?

"kann man denn Bundesminister und ihre Helfershelfer nicht wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten anzeigen ?"

diese Frage hätte ich auch gern beantwortet.


Verfassungsfeindliche Aktivitäten sind kein Straftatbestand. Gegen konkrete Gesetze oder Urteile lassen sich von den Betroffenen Verfassungsbeschwerden einreichen.
Sollte es zu einem entsprechenden Gesetz kommen – wonach es derzeit aber nicht aussieht – würde ich sicherlich im Rahmen der Möglichkeiten Verfassungsbeschwerde einreichen.

Danke für deine schnelle Antwort.
Es ist fast nicht zu Glauben dass verfassungsfeindliche Aktivitäten kein Straftatbestand sind.
Für mich definiert sich so Terrorismus.

Im Falle deiner Verfassungsbeschwerde kann ich dir jetzt schon mal meine Spendenbereitschaft zusichern.

Man beachte bei der PDF-Datei, dass nur das fettgedruckte gelesen in der 3. und 4. Zeile "Nach alledem ist in der Sperrung ein Eingriff
in Art. 10 GG bzw. § 88 TKG zu sehen." ergibt.

Höhöhö.

keine Sorge... noch(!) gibt es ein Verfassungsgericht

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