Die Abmahn-Industrie braucht keine Vorratsdatenspeicherung, sie braucht auch keine IP-Speicherung. Sie braucht nur – wenn überhaupt – das in der deutschen Diskussion erfundene und auch von strengsten IP-Speicherungs-Gegnern oft angepriesene „Quick Freeze“. Aber seit Jahren kommt sie auch ganz gut ohne Vorratsdatenspeicherung oder Quick Freeze aus.
Nico Lumma berichtet, Hans-Joachim Otto (FDP-Politiker und parlamentarischer Staatssekretär im Wirtschaftsministerium) habe die Vorratsdatenspeicherung zur Durchsetzung des Urheberrechts ins Gespräch gebracht. Da frage ich mich natürlich sofort, was denn die Aufzeichnung von Standorten von Mobiltelefonen mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu tun hat …
… aber wahrscheinlich ist ein anderer Bereich gemeint: die Zuordnung einer IP-Adresse beim Internet-Zugangs-Anbieter zu einem Anschlussinhaber.
Aber um diese Zuordnung im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen durchführen zu können, ist – ebenso wie bei der Idee von „Warnhinweisen“ – keine wie auch immer geartete Speicherung von IP-Adressen nötig. In einem anderen, noch nicht veröffentlichten Text habe ich dazu geschrieben:
IP-Adressen und Massenabmahnungen
Viele Internet-Nutzer haben die Hoffnung, bei einem gänzlichen Verbot der Speicherung von IP-Adressen dem Geschäftsmodell der Abmahn-Industrie,[34] die mit
urheberrechtlichen Massenabmahnungen von Teilnehmern an Filesharing-Netzwerken[35] Geschäfte macht, einen Riegel vorschieben zu können. Dem liegt allerdings ein Denkfehler zugrunde: Die Daten bei der Überwachung von Filesharing-Aktivitäten werden beim Zugriff auf „Lockangebote“ (sog. Honeypots) von privaten Ermittlern im Auftrag der Rechteinhaber in Echtzeit ermittelt und nicht etwa durch nachträgliche Auswertung von Protokolldateien. Ebenso könnten Anfragen in Echtzeit an die Provider weitergeleitet werden und somit – bei entsprechender rechtlicher Regelung – zumindest ein Einfrieren der Daten (in Deutschland zumeist als „Quick Freeze“ bezeichnet) auslösen. Auch wurden entsprechende Massenabmahnungen sowohl vor dem in Kraft treten der Vorratsdatenspeicherung als auch nach ihrem Stopp durch das Bundesverfassungsgericht durchgeführt: Da die meisten Access-Provider zu Zwecken der Abrechnung oder Missbrauchsbekämpfung die Daten für wenige Tage speichern, konnten diese auch weiterhin abgefragt werden. Zudem durften die Vorratsdaten nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008[36] nur für schwere Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO genutzt werden. Diese Einschränkung galt aber nicht für aus anderen Gründen gespeicherte oder vorhandene Daten. Daher wurde das Geschäft der Abmahn-Industrie auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgericht nie behindert.
[34]: Eine genaue Beschreibung findet sich in: Holger Bleich, Die Abmahn-Industrie – Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird, in: c‘t 2010/1, Seite 154ff; auch Online verfügbar unter http://www.heise.de/extras/ct/pdf/ct1001154.pdf
[35]: Eine Übersicht zu Filesharing bzw. P2P-Tauschbörsen und deren Funktion findet sich hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Filesharing
[36]: BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 11.3.2008; http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html
Um dem Treiben der Abmahn-Industrie Einhalt zu gebieten sind daher andere Maßnahmen nötig. Zum einen könnte man den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch einschränken. Zum anderen könnte die Kostendeckelung bei Abmahnungen auch auf einfach gelagerte Filesharing-Fälle ausgedehnt werden – dann wäre dies wirtschaftlich nicht mehr interessant. Die vergangenen Jahre haben eindrucksvoll gezeigt: Die Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung oder das weitgehende Reduzieren der IP-Speicherung bei den Access-Providern haben die Abmahnindustrie nicht gestoppt.
Und warum die Vertreter der Content-Industrie die Forderung trotzdem aufstellen? Vielleicht damit sie Verhandlungsspielraum für ihre sonstigen Wünsche haben; vielleicht auch weil sie es selbst nicht verstehen oder warum auch immer …
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