Mit einem »Harmonisierungspapier zum zukünftigen Umgang mit Hinweisen auf kinderpornografische Webseiten beim BKA, den deutschen Beschwerdestellen (eco e.V., FSM e.V., jugendschutz.net) sowie der BPjM« wollen BKA und die Meldestellen die Zusammenarbeit nun, nach mehreren Jahren, endlich verbessern. Der Ansatz an sich ist gut, aber es kommt um Jahre zu spät.
Unten folgt die HTML-Version des Papieres (per OCR eingelesen, einzelne Buchstaben-Fehler könnten also dabei sein).
Ein ausführlicher Kommentar dazu findet sich beim AK Zensur: Kapitulationserklärung gegenüber Kinderschändern
Um den Informanten zu schützen gibt es dieses mal kein Original-PDF. Der Stand des Papieres ist zwischen Juni und Juli.
Bundeskriminalamt
Harmonisierungspapier zum zukünftigen Umgang mit Hinweisen auf kinderpornografische Webseiten beim BKA, den deutschen Beschwerdestellen (eco e.V., FSM e.V., jugendschutz.net) sowie der BPjM
Entwurf Version 1.2
(Überarbeitung der Version 1.1 vom 31. Mai 2010)
1. Hintergrund
Anlässlich der Besprechung am 24.03.2010 im BKA wurde deutlich, dass die drei deutschen Beschwerdestellen die in der Kooperationsvereinbarung zwischen dem BKA und ihnen sowie der BPjM aus dem Jahr 2007 niedergelegten Verfahrensabläufe für den Umgang mit Hinweisen auf kinderpornografische Webseiten unterschiedlich interpretieren. Dies führt zu unterschiedlichen Vorgehensweisen insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Übermittlung sowie der Adressaten der Weiterleitung solcher Hinweise seitens der Beschwerdestellen .
Auch im Hinblick auf die seitens der Bundesregierung gewünschte verstärkte Zusammenarbeit zwischen BKA und den Beschwerdestellen streben daher alle Beteiligte eine Vereinheitlichung der Vorgehensweise an. Das BKA erklärte sich anlässlich der Besprechung bereit, diesen Wunsch in dem Entwurf eines "Harmonisierungspapiers" aufzugreifen, das zwischen den Beteiligten abgestimmt und anschließend verpflichtend angenommen werden soll.
2. Aktuelle Verfahrensweise
Die Beschwerdestellen beschrieben ihre derzeitige Verfahrensweise wie folgt:
2.1 Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM e.V.)
Die FSM e.v. betreibt gemeinsam mit dem Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco e.v.) das Portal "Internet-Beschwerdestelle" (www.internet beschwerdestelle.de) und ist dort grundsätzlich für die Bearbeitung von Hinweisen auf illegale Inhalte in den Bereichen World Wide Web, Mobilfunk und Chat zuständig.
Hinweisen auf in Deutschland gehostete kinderpornografische Inhalte sendet die FSM e.v. direkt und ausschließlich an das BKA. Eine direkte Kontaktaufnahme mit ISP in Deutschland erfolgt somit seitens der FSM e.v. nicht.
Bei Hinweisen auf im Ausland gehostete kinderpornografische Inhalte im World Wide Web sendet die FSM e.v. diese nach einer inhaltlichen Verifizierung zeitgleich an das BKA sowie an die Partner-Beschwerdestelle von INHOPE im betroffenen Ausland. Existiert dort keine Beschwerdestelle, wird lediglich das BKA informiert, es erfolgt keine weitere Weiterleitung durch die FSM e.v.FSM e.v. trägt bis zu einer endgültigen Klärung verschiedener rechtlicher / sicherheitstechnischer Aspekte noch keine FundsteIlen zu dort bearbeiteten Hinweisen auf kinderpornografische Inhalte im Internet in die INHOPE-Datenbank1 ein.
2.2 Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco e.V.)
eco e.v. ist im Rahmen des Betriebs des Portals "Internet-Beschwerdestelle" (s.o.) grundsätzlich für die Bearbeitung von Hinweisen auf illegale Inhalte in den Bereichen USENET, Diskussionsforen, E-Mails und Peer-to-Peer-Netzwerken zuständig. Darüber hinaus bearbeitet eco e.v. auch Hinweise auf kinderpornografische Inhalte im World Wide Web, die unmittelbar an die eigene Beschwerdestelle gemeldet werden.
Bei Hinweisen auf in Deutschland gehostete kinderpornografische Inhalte informiert eco e.v. zunächst direkt das BKA. Etwa einen halben Tag später informiert eco e.v. den ISP, bei dem der Inhalt gehostet ist, weist darauf hin, dass der gemeldete Inhalt bereits beim BKA zur Anzeige gebracht wurde und bittet um Sicherung beweiserheblicher Daten, damit diese auf Anforderung der Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden können.
Bei Hinweisen auf im Ausland gehostete kinderpornografische Inhalte in diesen Diensten verfährt eco e.v. gemäß der dortigen Beschwerdeordnung2 und unterrichtet nach einer inhaltlichen Verifizierung zunächst das BKA sowie zeitnah jedoch nicht zeitgleich) die Partner-Beschwerdestelle von INHOPE im betroffenen Ausland. Existiert dort keine Beschwerdestelle, erfolgt (im Gegensatz zum Vorgehen der FSM e.v.) auch eine direkte Kontaktaufnahme mit den betroffenen ISP.
eco e.v. nutzt bereits die Möglichkeit der Informationsweiterleitung an INHOPE Partner über die die INHOPE-Datenbank.
2.3 jugendschutz.net
jugendschutz.net agiert auf der Grundlage einer Vereinbarung der Jugendministerien der Bundesländer. Es werden sowohl eigene Recherchen in verschiedenen jugendschutzrelevanten Bereichen des Internet durchgeführt, als auch Hinweise aus der Bevölkerung auf solche Hinweise entgegen genommen. Sofern nach dortiger Einschätzung ein Angebot kinderpornografisch ist und der Täter grundsätzlich ermittelt werden kann, ist jugendschutz.net nach einer Vereinbarung der Bundesländer dazu verpflichtet, diese Fälle direkt an die Strafverfolgung abzugeben. Deshalb wurden bisher alle in Deutschland oder im Ausland gehosteten kinderpornografischen Webseiten ausschließlich dem BKA übermittelt. Eine Weiterleitung solcher Seiten an die INHOPE-Beschwerdestellen im Ausland oder an direkt an betroffene ISP erfolgt nicht. In die INHOPE-Datenbank trägt jugendschutz.net lediglich Fundstellen zu Posen-Bilder unterhalb einer strafrechtlichen Relevanz ein.
2.4 Tabellarische Zusammenfassung der bisherigen unterschiedlichen Verfahrensweisen
FSM e.V. eco e.V. jugendschutz.net Information an BKA zu Inhalten In- / Ausland Ja Ja Ja Information an ISP Inland Nein Ja, zeitnah Nein Informationsweiterleitung ins Ausland Ja, zeitgleich Ja, zeitnah Nein Adressat Ausland Nur an INHOPE-Partner Vorrangig INHOPE-Partner, ansonsten Direktkontakt ISP - Nutzung INHOPE-DB (bisher) nein Ja Nur bei Inhalten gem. JMStV
3. Harmonisierung der Verfahrensweise3.1 Vorbemerkungen
Kinderpornografie ist die Darstellung des in der Regel realen und oft schweren sexuellen Missbrauchs von Personen unter 14 Jahren und mithin eine schwere Straftat. Darüber hinaus gelten die folgenden Ausführungen auch für wirklichkeitsnahe Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (z. B. Texte, Cartoons, Animes etc.), soweit diese ebenfalls durch den Tatbestand des § 184b StGB erfasst werden.
3.2 Zukünftige einheitliche Vorgehensweise
- Die Beschwerdestellen sowie die BPjM leiten auf Verfügbarkeit und strafrechtliche Relevanz überprüfte Hinweise auf kinderpornografische Internetinhalte mit Bezug zu Deutschlandgemäß der Kooperationsvereinbarung vom 27.11.2007 an das BKA weiter. Den Beschwerdestellen ist es darüber hinaus unbenommen, ggf. Mitglieder, bei welchen die betreffenden Inhalte technisch vorgehalten werden, zu kontaktieren. Die Beschwerdestellen weisen hierbei darauf hin, dass der gemeldete Inhalt bereits beim BKA zur Anzeige gebracht wurde und bitten um Sicherung beweiserheblicher Daten, damit diese auf Anforderung der Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden können.
Der Bezug zu Deutschland kann hergestellt sein, indem z.B. der Inhalteanbieter, der Host-Anbieter oder der IP-Block-Anbieter in Deutschland ansässig und damit eine Kontaktaufnahme in Deutschland möglich ist. Hat der festgestellte kinderpornografische Inhalt Bezug zu mehreren Ländern, können im Sinne einer schnellstmöglichen Löschung der Inhalte neben den polizeilichen (BKA) auch private (Beschwerdestellen) Ansprechstellen in diesen Länder kontaktiert werden.
- Die Beschwerdestellen und die BPjM leiten auf Verfügbarkeit und strafrechtliche Relevanz überprüfte Hinweise auf kinderpornografische Internetinhalte ohne Bezug zu Deutschlandgemäß Ziffer 1 an das BKA weiter. Das BKA unterrichtet in diesen Fällen umgehend auf dem Interpol Weg die Staaten, in denen Ansprechpartner für die Identifizierung der Verantwortlichen sowie Veranlassung der Löschung der Inhalte festgestellt werden können. Vorgänge, die die USA betreffen, werden seitens des BKA direkt an die hierfür zuständige Cybertipline der halbstaatlichen Institution "National Center for Missing and Exploited Children" (NCMEC) gemeldet. Interpol Washington wird an diesen Meldungen lediglich nachrichtlich beteiligt.
Zur Verringerung der zeitlichen Verfügbarkeit kinderpornografischer Webseiten im Internet leiten alle deutschen Beschwerdestellen dort eingehende, auf Verfügbarkeit und strafrechtliche Relevanz überprüfte diesbezügliche Hinweise ohne Bezug zu Deutschland zeitgleich mit der Meldung an das BKA (zwecks Weiterleitung auf polizeilichem Weg) auch den Partnern in INHOPE-Mitglied-Staaten zu. Auf diese Verfahrensweise wird das BKA bei der Unterrichtung der Interpol-Dienststelle entsprechend hinweisen.
- Die Beschwerdestellen in Deutschland bitten ihren INHOPE-Partner bei der Weiterleitung um Veranlassung der Sicherung und Bereitstellung der Beweismittel an ihre zuständige Strafverfolgungsbehörde unter Berücksichtigung der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen.
- [ Zur Feststellung der Verfügbarkeitsdauer gemeldeter kinderpornografischer Angebote prüfen BKA und Beschwerdestellen spätestens nach einer Woche, ob ergriffene Maßnahmen wirksam waren und die inkriminierten Inhalte gelöscht wurden. ]
- Für das Vorgehen der Beschwerdestellen bei Hinweisen auf kinderpornografische Inhalte in Staaten, in denen kein INHOPE-Partner existiert oder in Fällen, in denen nach Unterrichtung des INHOPE-Partners weiterhin die kinderpornografischen Inhalte verfügbar sind, ist eine direkte Kontaktaufnahme mit Dritten, die einen Beitrag zur Löschung oder nachhaltigen Störung des. Angebots leisten können, nach folgender Abstufung3wünschenswert:
(a) Hostprovider und Plattformbetreiber
(b) IP-Block-Inhaber
(c) Dienstleister für Teile des Angebots (z.B. Abrechnung, Gästebuch, Forensoftware)
- Mit Hinweisen auf kinderpornografische Inhalte mit Bezug zum Ausland, die direkt beim BKA eingehen, wird (wie bisher) wie unter 3.2 beschrieben verfahren. Zusätzlich werden zukünftig diese Hinweise gleichzeitig auch jugendschutz.net mit der Bitte um Unterrichtung des zuständigen INHOPE Partners im Ausland bzw. einer direkten Kontaktaufnahme mit Internet Service Providern oder sonstigen Stellen gem. 3.5 übersandt. Diese Verfahrensweise wird bereits in der Unterrichtung der Interpol-Dienststelle durch das BKA angekündigt. Für das weitere Vorgehen von jugendschutz.net gelten die unter 3.4. und 3.5. gemachten Ausführungen. Die Datenbank von INHOPE kann zukünftig zu einer Verkürzung der Meldewege zwischen den INHOPE-Mitgliedern, zu einer Vermeidung von Mehrfachüberprüfungen derselben kinderpornografischen Inhalte sowie zur Generierung statistischer Daten beitragen. Hinsichtlich der Nutzung der INHOPE-Datenbank zur Speicherung solch sensibler Informationen wie aktueller FundsteIlen von Kinderpornografie sind aus Sicht des BKA verschiedene rechtliche und (sicherheits-)technische Aspekte noch zu klären. Solange werden die vom BKA an jugendschutz.net weitergeleiteten Daten nicht in die INHOPE Datenbank eingestellt.
- Die Beschwerdestellen und das BKA sind bestrebt, die im Rahmen der harmonisierten Vorgehensweise erlangten Erfahrungen zu evaluieren, um festzustellen, ob sich dadurch feststellbare Verbesserungen ergeben. Die hierzu erforderliche einheitliche Erfassung bestimmter Mindestkriterien wird durch die Bereitstellung einer für den jeweils zurückliegenden Monat auszufüllenden Excel-Tabelle durch das BKA gewährleistet. Die Statistiken der Beschwerdestellen sowie des BKA sollten (mindestens) folgende Angaben4 enthalten:
- Anzahl der an das Ausland mitgeteilten Webseiten (URL) mit kinderpornografischen Inhalten
- Auflistung der Staaten, in denen diese kinderpornografischen URL gehostet sind
- Dauer der Verfügbarkeit nach Mitteilung der Webseiten an das Ausland (zu überprüfen spätestens sieben Tage nach der ersten Unterrichtung des Ansprechpartners im Ausland)
- Anzahl der positiven Rückmeldungen, d.h. Löschung aufgrund der Mitteilung der Beschwerdestellen oder des BKA.
Es bleibt den Beschwerdestellen darüber hinaus unbenommen, weitere statistische Angaben zu erheben oder die Überprüfungsintervalle zu verkürzen.
- Das BKA gewährleistet in Fällen einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung der Hinweise (§§ 184 b / c StGB) zeitnah eine Rückmeldung an die Beschwerdestellen. Hierdurch wird eine verbesserte statistische Vergleichbarkeit entstehen. Ebenso erfolgt eine Rückmeldung, wenn Inhalte nach Kenntnislage des BKA in einem bestimmten Staat nicht strafbar sind (v.a. nicht reale Darstellungen des sexuellen Missbrauchs) und daher eine Löschung der Inhalte nur auf freiwilliger Basis bewirkt werden kann.
- Der BPjM steht es frei, Indizierungsverfahren zu den eigenen festgestellten und dem BKA mitgeteilten Internetangeboten, die Inhalte nach § 184 b oder § 184 c StGB aufweisen, zu betreiben und hierzu Kontakt mit dem Anbieter der Inhalte aufzunehmen. Zur erforderlichen Dokumentation des Schriftverkehrs im Verwaltungsverfahren der Indizierung wird das BKA der BPjM regelmäßig eine Rückmeldung hinsichtlich der Bewertung und etwaigen ermittlungstaktischen Einwänden binnen einer Woche erteilen. Durch die BPjM indizierte Internetinhalte werden anschließend in das gemeinsam mit der FSM e.v. den Herstellern nutzerautonomer Filterprogramme zur Verfügung gestellte BPjM-Modul aufgenommen (§ 24 Abs. 5 JuSchG).
Gesammelte Fußnoten:
1 In die von INHOPE Ende 2009 in Betrieb genommene "Beschwerde-Datenbank" können INHOPE Mitglieder Fundsteilen von Webseiten mit kinderpornografischen Inhalten einstellen. Die Datenbank befindet sich zur Zeit noch in Großbritannien und soll mittelfristig in die Niederlande verlegt werden.
2 Siehe http://www.eco.de/services/1863.htm
3 Diese Abstufung ist dabei nicht als festgelegte Reihenfolge zu verstehen, sondern jeweils in Abwägung des Einzelfalls zu entscheiden. So sind z.B. in Fällen kommerzieller kinderpornografischer Webseiten auch parallele Unterrichtungen des Hostproviders sowie der abrechnenden Zahlungsdienstleister vorstellbar.
4 Empfehlungen, wie (abschließend nicht beschreibbare) Fälle erfasst werden sollten, wird das BKA neben einer Excel-Tabelle mit den statistischen (Mindest-)Angaben den Beschwerdestellen gesondert übermitteln.
Ein ausführlicher Hintergrundbericht und Kommentar findet sich beim AK Zensur: Kapitulationserklärung gegenüber Kinderschändern
Aktuelle Kommentare