Wissenschaftlicher Dienst: BKA darf Abuse-Mails schreiben

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Und: Gesetzesentwurf hält sich nicht an Vorgaben des SPD-Parteivorstands.

Nach einer mir vorliegenden Analyse des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages darf das BKA an ausländische Provider Abuse-Mails schreiben.

Eine wichtige Begründung für Internet-Sperren war ja bisher: das BKA dürfe aufgrund der Souveränität der Staaten keine ausländischen Provider anschreiben. Die Hausjuristen des Bundestages sehen das in ihrer Zusammenfassung so:

Solange eine Email des BKA nur eine Benachrichtigung an den Host-Provider darstellt, und diesen auf inkriminierte Inhalte auf seinem Server hinweist, wird das BKA nicht hoheitlich tätig, da es dem Host-Provider kein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibt, sondern diesen lediglich informiert. Solche rein informativen Emails des BKA an außereuropäische Host-Provider wären demnach zulässig. Unzulässig wären hingegen derartige Emails durch das BKA an Host-Provider, die diesem eine Löschung der inkriminierten Inhalte vorschreiben würden.

 

Ein freundlicher Hinweis wäre demnach erlaubt, nur keine Aufforderung oder ähnliches.

Genauer sagt es der Haupt-Text:

Solange eine Email des BKA nur eine Benachrichtigung an den Host-Provider darstellt,  die diesen auf inkriminierte Inhalte auf seinem Server aufmerksam macht, wird das  BKA nicht hoheitlich tätig, da es dem Host-Provider kein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibt, sondern diesen lediglich informiert.

 

SPD-Anforderungen nicht erfüllt

Ansonsten ist ja nun der Gesetzesentwurf da. In einigen Punkten ist er unsauber bzw. entspricht nicht den Anforderungen der SPD.

So forderte der Parteivorstand der SPD ein strenges Subsidaritätsprinzip, also ganz streng: „Löschen vor Sperren“. Davon kann beim vorliegenden Gesetzesentwurf nicht die Rede sein. Denn dort heisst es:

(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind.

Was nicht erfolgversprechend ist bestimmt das BKA. Und deren Kompetenz konnten wir in der Hinsicht ja die letzten Wochen gut beobachten. 

Innerhalb der EU sollen vor dem Sperren Konsultationen stattfinden, bei den anderen Staaten ...

[...] darf das Telemedienangebot sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer Löschung des Telemedienangebots führen.

Na dann bin ich mal gespannt, bei welchen Staaten das BKA davon ausgeht, dass die nicht schnell genug reagieren.

 

Interessant ist aber auch, was das Überwachungsgremium darf. Letztendlich nicht viel. Mindestens die Hälfte der fünf Personen müssen aus Volljuristen sein, und diese dürfen dann die Listen durchschauen. Ich bezweifle stark, dass das zu auch nur irgendeinem sinnvollem Ergebnis führen wird. Spannender wird es bei dem, was das Gremium nicht darf: es darf zum Beispiel nicht überwachen ob das BKA das „Löschen vor Sperren“ überhaupt durchgeführt hat. Auch das war eine Forderung des SPD-Parteivorstands.

 

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Es ist noch lange nicht vorbei. von Die wunderbare Welt von Isotopp zu 19.06.09 16:48

So. Gestern ist es dann beschlossen worden - das Mehr

7 Kommentare

Wäre ja auch lächerlich wenn das nicht so wäre. Das keine offizielle Handhabe besteht ist schon klar, aber Hinweise darf doch jeder so viel verschicken wie er möchte, solange das keine rechtlichen Auswirkungen hat und die meisten Provider würden die entsprechenden Inhalte sicher löschen, um den Ruf zu wahren. Wobei bei dem löschen ja auch wieder die Frage besteht in wie weit man die Verantwortungt für das sperren/löschen auf den Provider übertragen kann. Sicher gibt es Fälle bei denen die Beweislast eindeutig ist, aber es gibt sicher auch genug Fälle bei denen es sich um Grauzonen handelt. So sind Dinge in Deutschland völlig lega, die in Dänemark verboten sind.

Wohl kaum Zeit gehabt ?

Die Konsultationen in den EU-Staaten sind NICHT mit den Providern. Es wird auf das Verfahren nach § 3 (5) Satz 2 TMG verwiesen. Dieses verweist wieder auf Richtlinie 2000/31/EG.

Und demgemäß finden die Konsultationen mit Behörden des Fremdstaates bzw. der EU-Kommmision statt.

Der Provider erfährt bei Hosting in der EU nichts, denn Absatz 3 des Sperrgesetzes kommt mangels Aufnahme in die Sperrliste nicht zur Anwendung.

Auch in dem Falle des Absatzes 3 ZugErschwG, also bei Aufnahme in die Sperrliste, gilt folgende:
(Zuvor: Die Juristen haben in der Reihenfolge der Paragraphen einen hidden Channel versteckt)
siehe Lex Specialis, Lex Posterior

Die unjuristische Übersetzung von § 1 (3) ZugErschwG:

Im Normalfall informieren wir (BKA) in der Regel den Provider.

Ist die Seite nicht in Deutschland gehostet (hier jetzt Lex Specialis und Lex Posterior !)
informieren wir niemanden anderes als den Mitgliedsstaat über den polizeilichen Informationsaustausch, wenn wir das nicht in den EU-Fällen ohne Sperrliste bereits getan haben.

"Niemand hat die Absicht Provider zu informieren", jedenfalls nicht nach dem Gesetzestext.


Heutzutage SPD werde in alle berühmten und die Schaffung von Bedeutung ....

Hallo ODEM.BLOG? seit ihr eingepennt?
kann ja wohl nicht sein das hier keine News zu berichten wären...

Das ODEM.blog ist keine News-Webseite. Warum sollen wir das, was woanders schon tausendmal geschrieben wurde, hier nochmals wiederholen?

Selbst wenn übrigens das BKA sich den Anschein hoheitlichen Handelns geben würde:

Den Staat möchte ich sehen, der beim Thema "Kipo" dann den Botschafter einbestellt. Oder gelten für Staaten andere Regeln bzw. war das nur vorgeschoben?

Inwieweit die Behörde eines Staates überhaupt hoheitlich tätig werden kann (nicht "darf", also im Sinne von: angreifbar hoheitlich, denn hoheitliches Handeln auf fremdem Staatsgebiet dürfte ohne zwischenstaatliche Vereinbarung schlicht quasi-"nichtig" und damit wiederum NICHT hoheitlich sein), wenn sie ausländische Rechtssubjekte adressiert, harrt aus meiner Sicht noch der Darlegung.

Schlosszwerg wurde nach einer Minute auf dem deutschen Wikipedia gelöscht.
Auf dem englischen ist er als Castle Gnome und auf dem spanischen als Enano del Castillo zu sehen. Schlosszwerg existiert im virtuellen Raum. Warum wurde er in Deutschland als “Fake” zensiert?

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