»Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen«

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Der neue Gesetzentwurf für Internet-Sperren (PDF, 100 kB) ist da. Er unterscheidet sich in einigen Punkten vom alten Entwurf. Wie heise online schon berichtete, gibt es keine Ausnahme mehr für Webseiten aus dem EU-Ausland (und auch nicht aus dem Inland) und die Provider dürfen IPs protokollieren und weitergeben.

Wie Holger Köpke schon schrieb, bietet das einige Möglichkeiten Unschuldige zu kriminalisieren. Und es geht noch „besser“: mittels JavaScipt und unsichtbaren iFrames lassen sich entsprechende Seiten in hoher Zahl laden. Oder: neue Fenster aufmachen, ganz klein, ohne Scrollbalken, erst auf eine eigene Adresse und dann eine HTML-Redirection reinmachen: damit ist sogar der Referer weg. Und wenn das Fenster klein genug ist sieht das Opfer auch hier nicht, auf welche Ziel-Seite es kommt. Hier gibt es also genug Spielraum, Unschuldige ins Visir des BKA zu treiben.

 

Interessant ist auch, dass laut Gesetzesentwurf keine kleinen Provider und keine Hochschulen, Bibliotheken und so weiter von der Sperr-Anordnung erfasst sein sollen: so soll verhindert werden, dass die Liste in zu viele Hände kommt und bekannt wird. Dies zeigt aber gleichzeitig, dass das ganze Vorhaben nur eine Farce ist, schließlich gibt es so noch eine weitere Mögichkeit zum Umgehen der Sperre ...

 

Insgesamt wird deutlich, dass es sich noch um einen Entwurf handelt, so sind zum Beispiel noch einige nicht korrekte Verweise usw. enthalten. Aber er ist ja auch schon ein paar Tage alt. Es ist also zu erwarten, dass in der Zwischenzeit noch einige Änderungen eingeflossen sind.

 

Update: Eine neuere Version des Gesetzesentwurfs hat Thomas Stadler. Nun geht das Gerücht um, dass es gar nicht mehr um Kinderpornographie gehe, sondern alles auf der Liste stehen könne. Das ist so nicht richtig, denn in §8a Abs. 1 ist das immer noch klar geregelt. Die Klammer in Abs. 2 wurde gestrichen, die sagt aber nur das, was schon in Abs. 1 steht. Ganz so schnell geht das nun doch nicht ...

 

Hier noch der Text des Gesetzesentwurfes (nicht ganz aktuelle Version vom 1. April); mit allen Anmerkungen und Gesetzesbegründung im PDF.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Telemediengesetzes

Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes führt das Bundeskriminalamt Listen über vollqualifizierte Domainnamen, Internet-Protokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuches enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt den Diensteanbietern (nach Absatz 2) arbeitstäglich zu einem diesem mitgeteilten Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste zur Verfügung.

(2) Diensteanbieter nach § 8, die einen öffentlich zugänglichen Internetzugang für mindestens 10000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte in der Regel gegen Entgelt ermöglichen, haben geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten, (die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen und) die Bestandteil der Sperrliste des Bundeskriminalamts nach Absatz 1 sind, zu erschweren. Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten verwendet werden. Die Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der vollqualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zugehörigen Internetprotokoll-Adressen unterbleibt. Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, nachdem das Bundeskriminalamt die aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden.

(3) Die Diensteanbieter haben die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch Dritte die an den technischen Maßnahmen zur Vornahme von Sperrungen nicht beteiligt sind, zu sichern.

(4) Die Diensteanbieter leiten Nutzeranfragen, durch die in der Sperrliste enthaltene kinderpornographische Telemedienmangebote abgerufen werden sollen, auf ein von ihnen betriebenes Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert. Die Ausgestaltung bestimmt das Bundeskriminalamt.

(5) Die Diensteanbieter dürfen, soweit das für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben und verwenden. Diese Daten dürfen für Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuchs den zuständigen Stellen auf deren Anordnung übermittelt werden.

(6) Die Diensteanbieter übermitteln dem Bundeskriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche am Tag auf die in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote.

(7) Die Diensteanbieter haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 nicht ordnungsgemäß umsetzen.

(8) Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unterlagen vorzuhalten, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllten. Es erteilt Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, die ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob ein bestimmtes Telemedienangebot in der Sperrliste enthalten ist oder war und für welchen Zeitraum.

(9) In welcher Form und in welchem Verfahren die Sperrliste und die Aufstellung nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt wird, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Diensteanbieter in einer technischen Richtlinie.

(10) Das Grundrecht des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1, 3 und 4 eingeschränkt. Dabei sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.
2. In § 16 Absatz 2 werden nach Nummer 1 folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:

„1a) entgegen § 8a Absatz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, 1b) entgegen § 8a Absatz 2 die Sperrliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert,“

Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 96 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: „Der Diensteanbieter darf die
notwendigen Verkehrsdaten erheben und verwenden, soweit dies für die in § 8a Telemediengesetz
genannten Zwecke erforderlich ist.“.
§ 149 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. entgegen § 95 Abs.2 oder § 96 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Daten verwendet,“


Artikel 3 Evaluierung

Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes.

Artikel 4

Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

5 TrackBacks

„Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen“ ist da: http://tinyurl.com/dx7u83 Mehr

Der Gesetzesentwurf für KiPo-Sperren veröffentlicht: http://tinyurl.com/dx7u83 #zensursula (via @alvar_f) Mehr

Vor ein paar Tagen verkuendete ich Entwarnung, war der Meinung es haette schlimmer kommen koennen. Vergesst ganz schnell alles was ihr ueber die bisher geplante Form der Netzsperren wisst: Kinderporno-Sperren: Provider sollen Nutzerzugriffe loggen dür Mehr

Was mir heute wichtig erscheint #112 von trueten.de - Willkommen in unserem Blog! zu 21.04.09 18:28

Dummdreist: Die dreizehn Lügen der Zensursula. Der neue Gesetzentwurf für Internet-Sperren soll morgen beschlossen werden. Der Text des Gesetzesentwurfes mit allen Anmerkungen und Gesetzesbegründung findet sich bei Odem.Provokation: Am 1. Mai demonstriere Mehr

Wer mein Blog liest, findet es vielleicht, weil er eine Bauanleitung für ein Kasperletheater oder so was sucht. Oder, weil er meine Real-Life-Homestories witzig findet. Nicht unbedingt jedenfalls aus schwerpunkt-IT-politischem oder gar rein technischem In Mehr

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Bundesregierung will Internetsperren mit Zugriffskontrollen

Landesdatenschützer Thilo Weichert warnt: Klicken jedes unbekannten Links wird damit zum Risiko

http://www.golem.de/0904/66609.html

#zensursula

Hach wie gut, dass meine Hochschule einen VPN-Zugang anbietet, so kann ich auch von zu Hause aus weiterhin ungestört via Uninetz ins große Netz. Wie die anderen über 20.000 Studenten auch.

Gesetzt den Fall, auf der Sperrliste sei die Adresse eines nicht-kinderpornographischen Telemedienangebotes enthalten. Der Dienstanbieter sperre nun (auch) dieses Angebot.

Nach dem Wortlaut des Abs. 4 darf der Dienstanbieter aber nur diejenigen Anfragen auf die Stopp-Seite umleiten, die

1. in der Sperrliste enthalten und
2. kinderpornographische Angebote

zum Gegenstand haben. Entsprechend Abs. 7 hat der Dienstanbieter also nicht ordnungsgemäß umgesetzt und ist in der Haftung. Sehe ich das richtig?

Alle Firefox-Nutzer können u.a. durch eine Google Suche in den Logfiles einer Stoppseite landen ohne diese bewusst aufgesucht zu haben:

Angenommen wikileaks.org wird wegzensiert. Nun will ich mich informieren ob ich wikileaks.org ungestört besuchen kann oder nicht und tippe "wikileaks" in Google ein.

Auf der Seite mit der Trefferliste befindet sich dann ein Link auf wikileaks.org mit dem prefetch Attribut. Dadurch wird wikileaks.org schon mal im Hintergrund geladen für den Fall dass ich die Seite besuchen will und ich bin in den Logfiles der Seite ohne sie zu Gesicht bekommen zu haben.

Das Link Prefetching lässt sich natürlich auch deaktivieren:
http://www.firefox-browser.de/wiki/Link_Prefetching

Sicherheitshinweis: dieser Gesetzentwurf ist veraltet, sagt

http://www.internet-law.de/2009/04/update-gesetzesentwurf-zur-bekampfung.html

Wenn das stimmt, was da steht, ist die Zweckbindung auf Kinderpornographie rausgeflogen.

Ja, wie ich oben auch schon geschrieben habe ist sie nicht ganz frisch, Thomas Stadler hat eine aktuellere.
Inhaltlich ist sie aber nicht wesentlich anders, der obige Satz in der Klammer ist zum Beispiel weggefallen.

Es mag aber durchaus sein, dass der Beschluss im Kabinett morgen nochmal ein anderer sein wird.

fefe weißt in seinem Blog auch darauf hin, dass nach dem neuen Entwurf die Provider alles sperren müssen, was auf der Liste steht und nicht mehr nur KiPo.

Das ist so nicht richtig. Abs. 2 bezieht sich auf die Sperrliste aus Abs. 1; und da steht eindeutig § 184b StGB, also Kinderpornographie.

Allerdings ist es natürlich nicht mehr schwer, Abs. 1 mal zu ändern.

http://blog.fefe.de/?ts=b71337d3

Hier erscheint mir noch ein Punkt in der Argumentation sehr wesentlich zu sein:

Domain/IP-Sperren sind Werkzeuge der Zensur:

- Fälschlich wird die Behauptung aufgestellt, mit diesen Netzsperren würden illegale Inhalte entfernt.

- Tatsächlich existieren die Inhalte weiter, werden aber nur verschleiert.

- Hinter einer Domain können mehrere Inhalte-Anbieter liegen ("Web 2.0") und hinter einer IP-Adresse mehrere Domains/Server.

- Äußert jemand den Verdacht, dass legale Inhalte gesperrt wurden und verlinkt deshalb auf die "geheime" Liste, die über kurz oder lang im Netz erscheinen wird, macht er strafbar.

- Warum wird die Liste irgendwann erscheinen? Weil grundsätzlich nur die DNS-Einträge von einem Zensur-Provider und die eines nicht-kompromittierten DNS-Servers verglichen werden müssen.

Desweiteren einmal weiter gedacht, was ist mit Inhalten die in anderen Ländern legal sind, bei uns aber "unzulässig" sind bzw. einem Verbreitungsverbot unterliegen.
Diese Frage stellt sich zwangsläufig, da wenn vorhanden und eingespielt diese nun im Aufbau begriffene Infrastruktur mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch für diese Zwecke eingesetzt werden wird und das ist in meinen Augen keine Schwarzmalerei, wie genügend andere Beispiele zeigen.
Büssow war da ein Vorreiter nur zogen die zu sperrenden Sachen (Rotten und rechte Seiten) nicht so gut wie das Thema der Leyen, aber selbst bei Büssow war zu beobachten, daß es auf einmal "unzulässige Inhalte" hieß und nicht mehr "rechte Seiten".
Da für mich das Internet eine Form der Individualkommunikation ist, denn ich bestimmte was und wie ich etwas zu sehen bekomme und mir die Inhalte erst auf Aufforderung zugänglich gemacht werden, stellt sich mir die Frage wie weit darf der Staat hier eingreifen, eben auch wenn die Inhalte hier in Deutschland unzulässig sind? Als analoges Beispiel, wäre es legitim z.B. die Telefonnummer eines Mr. Lauck (US-Neonazi) für Anrufe von Deutschland aus zu sperren, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, daß Deutsche ihn anrufen und seiner Propaganda zuhören?

Desweiteren und das vermisse ich z.B. bei dieser Aussage [...]"Ich trete aber nicht ein für die freie Verfügbarkeit strafbarer Inhalte, bei denen ich nicht mal im Ansatz bereit bin, zu diskutieren, ob die Strafbarkeit gelockert werden sollte."[...] http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/zu-spat-grenze-uberschritten-bei-netzsperren-diskussion/ handelt es sich eben nicht unbedingt um Bilder oder Videos von vergewaltigten Kleinkindern, zerfetzten Kinderkörpern usw. sondern tangiert der §184b eben auch Texte, Zeichnungen, mit z.B. Poser erstellte Bilder, Mangas, Anime usw. wo es definitiv keine Opfer und auch keine Tat gibt, nimmt man dann noch den §184c StgB hinzu wird die Sache noch konfuser.
Außerdem wenn Bilder wie von Will McBride in "Zeig mal" sofern man sie aus dem Kontext dieses Aufklärungsbuches reißt als unter den §1284b StgB fallend gesehen werden, dann krankt das System an sich ganz gewaltig, meiner Meinung nach.....
Ferner wenn ein Fim wie "Spielen wir Liebe" (Madolescenza) (egal was man von dem Werk an sich halten mag) nach §184b StgB eingestuft wird, dann stimmt ebenfalls etwas nicht, besonders wenn das Teil in Österreich legal ist und die Hauptdarsteller gar nichts gegen das Teil haben.

bombjack

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