Suchergebnisse für „JMStV”

Mit einem »Harmonisierungspapier zum zukünftigen Umgang mit Hinweisen auf kinderpornografische Webseiten beim BKA, den deutschen Beschwerdestellen (eco e.V., FSM e.V., jugendschutz.net) sowie der BPjM« wollen BKA und die Meldestellen die Zusammenarbeit nun, nach mehreren Jahren, endlich verbessern. Der Ansatz an sich ist gut, aber es kommt um Jahre zu spät.

Unten folgt die HTML-Version des Papieres (per OCR eingelesen, einzelne Buchstaben-Fehler könnten also dabei sein). 

Ein ausführlicher Kommentar dazu findet sich beim AK Zensur: Kapitulationserklärung gegenüber Kinderschändern

Um den Informanten zu schützen gibt es dieses mal kein Original-PDF. Der Stand des Papieres ist zwischen Juni und Juli.

Noch einmal möchte ich hier etwas zur Loveparade schreiben, auch wenn das nicht das übliche Thema in diesem Blog ist. (siehe auch meinen ersten Bericht: Was passierte auf der Loveparade warum? Wer hat die Schuld?)

Ergänzend zu den in der Presse bzw. im ersten Untersuchungsbericht beschriebenen Abläufen erscheint es mir das Unglück in der Zwischenzeit folgendermaßen abgelaufen zu sein (Korrekturen und Ergänzungen gerne in den Kommentaren anbringen):

Die Redaktion von vorwaerts.de hat gestern zwei Artikel über den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag veröffentlicht: ein Interview mit Martin Stadelmaier, Chef der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei und federführend beim Entwurf des JMStV beteiligt, und Stellungnahmen der SPD-Landtagsfraktionen zum Staatsvertrag.

Kurzzusammenfassung: Stadelmaier will die Probleme nicht erkennen bzw. redet sich mit der Freiwilligkeit der Eltern raus. Dies wurde aber sowieso nie kritisiert. Wie tief sich die Landtagsfraktionen mit dem Thema beschäftigt haben ist unterschiedlich, teilweise werden auch nur die Argumente Stadelmaiers nachgeplappert. 

Aber der Reihe nach:

Nebenan beim AK Zensur habe ich die Parteien in NRW nach ihrer Meinung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) gefragt.

Nun sind die Antworten da – die Wahlentscheidung wird daher aber auch nicht leichter. Dafür gibt es aber auch noch viele ganz andere Themen, anhand derer man sich entscheiden kann.

Auf jeden Fall: Geht wählen!

Seit ein paar Wochen tobt nun die Diskussion über den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), mit dem die Bundesländer Jugendschutz im Rundfunk und dem aus ihrer Sicht vergleichbaren Internet betreiben wollen.

Nachdem wir hier den Vortragsentwurf – über den seit über einem Jahr im stillen Kämmerlein diskutiert wird –  veröffentlicht und beim AK Zensur kommentiert haben, bemüht sich die federführende Staatskanzlei in Mainz, uns zu beruhigen: es sei ja alles nicht so gemeint

Die Realität spricht eine andere Sprache.

Wenn man sich mal anschauen will, was die Akteure tatsächlich wollen, muss man sich nur die Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zum Gesetzesentwurf durchlesen – und man sollte im Hinterkopf haben, dass die KJM beim Entwurf beteiligt war:

Die KJM vertritt die Auffassung, dass administtrative Ansprechpartner (Admin-C), Suchmaschinenbetreiber, Internetplattformbetreiber (bspw. von Social Communuties), Linksetzer oder Anbieter von fremden Inhalten nicht in einem rechtsfreien Raum existieren, sondern den Jugendschutz bei den von ihnen verantworteten Angeboten durchsetzen müssen. Der JMStV gilt daher auch für diese Anbieter. Der weite Anbieterbegriff wurde bisher in der amtl. Begründung zum JMStV festgeschrieben.

Das heißt im Klartext: die KJM will nicht nur Access-Provider zu Sperren verpflichten, sondern im Namen des Kinder- und Jugendschutzes auch gegen Links, Suchmaschinen oder Kommentare in Blogs vorgehen. Sie ist der Ansicht, dass sie das jetzt schon kann, will aber eine Klarstellung im Gesetz. Wenn solche Seiten wie genau diese hier (böse Links!) also nicht per Strafrecht verbieten kann, dann doch wenigstens im Namen des Jugendschutzes.

Wenn die Staatskanzlei Mainz unter Staatssekretär Martin Stadelmaier also tatsächlich weder Access-Blocking noch Linkverbote und so weiter haben will, dann muss der neue Staatsvertrag nicht nur zur alten Definition zurückkehren, sondern ganz klar und eindeutig sich nur auf die eigentlichen Anbieter der Inhalte beziehen. Die Verantwortlichkeit für Access-Provider muss ganz rausfallen, die Haftung für Links muss sauber und medienadäquat geklärt werden und so weiter. 

Und man sollte auch nicht vergessen: es geht hier nicht nur um Hardcore-Pornos. Die KJM ist viel gefährlicher, als es Zensursula je war.

Wenn vor diesem Hintergrund Heinrich Wefing in der Zeit von Verschwörungstheorien spricht ist dies besonders lächerlich. Die Tatsachen liegen auf dem Tisch …

 

Wer wissen will, was die aktuell geplanten Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bedeuten, der sollte sich mal den „Dritten Bericht“ der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anschauen:

Ab Seite 41 geht es um Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider (»Access-Blocking«)

Ausschnitt aus Seite 42 (Hervorhebungen von mir):

Ein erstes Gespräch der KJM mit FSM und eco dazu fand am 23. Oktober 2008 in München statt. Access-Provider selbst waren nicht anwesend, aber über ihre Verbände FSM, eco sowie Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und Bundesverband digitale Wirtschaft e.V. (BVDW) vertreten. Der KJM-Vorsitzende machte in dem Gespräch nochmals die Erwartung der KJM deutlich, dass deutsche Access-Provider bestimmte unzulässige und jugendgefährdende Inhalte im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags freiwillig sperren sollen. Eine Zusage der Access-Provider hierzu konnte in dem Gespräch allerdings nicht erzielt werden. Stattdessen boten die anwesenden Medienverbände an, der KJM andere Lösungsvorschläge der Access-Provider zu übermitteln, die von der KJM noch genauer geprüft werden sollten. Die KJM sprach sich für eine Fortführung des Dialogs aus, machte aber deutlich, dass sie – sollten die Gespräche scheitern – von der Maßnahme der Sperrverfügungen, die im JMStV ausdrücklich vorgesehen und in den erwähnten Gutachten trotz Schwierigkeiten in der Praxis auch grundsätzlich als Möglichkeit bestätigt worden ist, Gebrauch machen werde. Zudem will sich die KJM für Gesetzesverschärfungen einsetzen, die die Access-Provider zukünftig stärker in die Pflicht nehmen.

Ein zweites Gespräch – zur selben Thematik und in ähnlicher Teilnehmerzusammenstellung – fand am 6. Februar 2009 in München statt. Das Gespräch diente zum einen dem Austausch der Sichtweisen und Erfahrungen betreffend die Initiative der Bundesregierung zur Sperrung von Kinderpornografie (vgl. unten). Zum anderen erwartete die KJM aber auch Fortschritte im Bereich ihrer eigenen Zuständigkeit, also Lösungsvorschläge für das freiwillige Sperren bestimmter unzulässiger und jugendgefährdender Inhalte nach dem JMStV seitens der Access-Provider. Die FSM und ihre Mitgliedsverbände eco, BITKOM und BVDW bekräftigten jedoch ihre diesbezügliche ablehnende Haltung und erteilten freiwilligen Sperrungen der Access-Provider zu Inhalten au- ßerhalb von Kinderpornografie – nicht zuletzt aus Haftungsgründen – nochmals eine deutliche Absage. Der KJM-Vorsitzende kündigte daraufhin an, dass die KJM prüfen werde, ob exemplarisch einzelne Sperrungsverfügungen erlassen werden, wenn die FSM und ihre Mitglieder nicht schriftlich Lösungsvorschläge zu effektiven freiwilligen Maßnahmen vorlegen würden. Ziel dieser exemplarischen Einzel-Sperrverfügungen sei dabei insbesondere, die Notwendigkeit für Gesetzesänderungen und -verschärfungen aufzuzeigen (etwa eine gesetzliche Sperrpflicht für Access-Provider auf Basis des effektiveren Prinzips der listenbasierten Sperrung). Die FSM und die anwesenden Verbände machten deutlich, dass auch sie im Sinne einer höheren Rechtssicherheit eine Gesetzesänderung befürworten würden.

 

Die fünf Thesen ab Seite 54 sind auch interessant, das übliche Gerede vom angeblich rechtsfreien Raum:

Das Internet darf im Jugendschutz – und auch ganz grundsätzlich – kein rechtsfreier Raum sein.

[...]

Beispiel Entwicklungsbeeinträchtigung

Im Fernsehen stellen Inhalte, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können – die sie ängstigen, überfordern oder ihnen problematische Wertvorstellungen vermitteln können –, den Schwerpunkt der Jugendschutz-Problematik dar. Es stehen Sendungen wie »Deutschland sucht den Superstar« oder problematische Trailer im Schwerpunkt, und es geht um die Frage, für welche Altersgruppe bestimmte Inhalte zumutbar sind. Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gibt es aber auch im Internet zuhauf. Die KJM hat in ihren Internet-Prüfverfahren zunächst den Schwerpunkt auf schwere Verstöße wie Pornografie, Posendarstellungen Minderjähriger oder rechtsextreme Inhalte gelegt. Seit einiger Zeit werden aber verstärkt auch Internetseiten in Bezug auf Entwicklungsbeeinträchtigung geprüft und beanstandet und so ein Bewusstsein für diese Problematik im Internet angestoßen.

Sprich: Zunächst hatten sie mit den Porno-Leuten genug zu tun. Nun kommt der Rest. Stück für Stück.

 

Und wenn man sich dann mal anschaut, was in der Praxis jugendschutz.net als schwer jugendgefährdend ansieht (also für unter 18-jährige nicht zugänglich sein darf), dann kann man sich vorstellen, worauf das hinausläuft.

Im Anhang (Seite 70) ist auch erklärt, was für die KJM als „Entwicklungsbeeinträchtigend“ gilt (Hervorhebungen von mir):

Entwicklungsbeeinträchtigung (§ 5 Abs. 1 JMStV)

Die Formulierungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag stellen den Bezug zum Recht von Kindern und Jugendlichen auf Erziehung (§ 1 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und den Kinderrechten insgesamt her. Dabei werden eine individuelle (Eigenverantwortlichkeit) und eine soziale (Gemeinschaftsfähigkeit) Komponente angesprochen. Dies präzisiert die bisherige Formulierung (Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen) dahingehend, dass – wie eigentlich bisher auch schon – nicht nur die Unversehrtheit des Individuums, sondern die Persönlichkeit mit ihrem Sozialbezug insgesamt zu beachten ist. Die Beeinträchtigung der Erziehung ist einzubeziehen.

Die Beurteilung der Beeinträchtigung hat an den schwächeren und noch nicht so entwickelten Mitgliedern der Altersgruppe zu erfolgen. Die mögliche Wirkung auf bereits gefährdungsgeneigte Kinder und Jugendliche ist angemessen zu berücksichtigen.

Es ist nicht erforderlich, die Beeinträchtigung im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind.

 

These 3 ist passend dazu dann:

Entwicklungsbeeinträchtigung ist kein Kavaliersdelikt

§ 5 JMStV regelt die Verbreitung von Angeboten, die zwar nicht unzulässig sind, aber die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen bestimmter Altersgruppen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können und demnach nur eingeschränkt verbreitet werden dürfen. Mit dem JMStV wurde hier nun ein übergreifender Rechtsrahmen geschaffen: Im Rundfunk dürfen entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte für bestimmte Altersgruppen nur bei Einhaltung von bestimmten Sendezeitgrenzen verbreitet werden. In Telemedien müssen bei Verbreitung von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten vom Anbieter technische Mittel vorgeschaltet oder die Inhalte für ein Jugendschutzprogramm programmiert werden.

Grundsätzlich wird die Beurteilung von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten sowohl im Rundfunk als auch in den Telemedien schwieriger, da die »klassischen« Bewertungskriterien der für den Jugendmedienschutz inhaltlich relevanten Dimensionen wie Sexualität, Gewalt oder sozial-ethischer Desorientierung, die auch in den »Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien« der KJM festgeschrieben sind, für eine Argumentation bezüglich der Wirkungsrisiken häufig nicht mehr ausreichend scheinen. Die Bandbreite an jugendschutzrelevanten Inhalten hat zugenommen und umfasst neben Gewaltdarstellungen und sexuellen Inhalten sogenannte Pro-Ana-Seiten, Sauf- bzw. Selbstmord-Foren oder problematische Kommunikationsmöglichkeiten in Social Communities, um nur einen kleinen Ausschnitt der Themenschwerpunkte zu nennen. Neue technische Gegebenheiten, die Inhalt wiederum neu definieren und/oder in einen anderen Zusammenhang stellen, müssen hier ebenfalls Beachtung finden.

[…]

Parallel zu dieser Entwicklung steigt das Interesse von kommerziellen Anbietern an der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen. Heranwachsende verfolgen vielfältige Interessen im Internet und haben durchaus beachtenswerte finanzielle Mittel. Somit entstehen immer mehr kinder- und jugendaffine Inhalte, die zum Teil für bestimmte Altersgruppen nicht geeignet sind. Auch Jugendliche selbst stellen über die vielfältigen technischen Möglichkeiten – die immer einfacher zu handhaben sind und immer günstiger zur Verfügung stehen – Inhalte ins Netz, die nicht unbedingt den gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen entsprechen.

[…]

Eine wesentliche Verbesserung des Jugendschutzes im globalen Medium Internet kann effektiv nur im Zusammenwirken von Aufsicht, Selbstkontrolle und Anbietern gemäß ihren jeweiligen Aufgaben und durch die Kombination verschiedener Maßnahmen, wie der Etablierung technischer Zugangskontrollen, der Entwicklung internationaler Standards oder der Selbstverpflichtung von Anbietern, die über gesetzliche Bestimmungen hinaus gehen, erzielt werden. 

 

Die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und die KJM sind viel gefährlicher, als es Zensursula je war. Der JMStV-Entwurf muss vom Tisch, wir brauchen insgesamt ein Umdenken beim Jugendmedienschutz. 

Ursula von der Leyen wollte Wahlkampf betreiben. Sie machte eine öffentliche Show daraus. Wolf-Dieter Ring und die KJM wollen ihre Moralvorstellungen durchdrücken. Sie handeln unter Zuarbeitung der jugendschutz.net GmbH still und leise. Schrittweise, unauffällig. Langsam und stückweise.

 

(Update, 18. Februar: Hervorhebungen; Typo)

Da muss man sich schon wundern, was sich die Damen und Herren beim Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) so denken, kramen sie doch einen untauglichen Versuch aus der Mottenkiste des Internets wieder aus: In ihrer Stellungnahme zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag fordern sie, dass alle Internet-Angebote zwangsweise mit einer Alterskennzeichnung versehen werden müssen. Alle.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert die zwingende Alterskennzeichnung. zumindest für jede Art von Inhalten in Telemedien. Dieses muss für alle Anbieter gelten, die Angebote auf den Markt bringen, die gemäß § 5 Abs. 1 JMStV geeignet sind, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu verbreiten oder zugänglich zu machen. An dieser Stelle darf kein Handlungsspielraum für Anbieter eingeräumt werden. 

[...]

Ein erster Schritt in die Richtung wäre, bereits auf der Startseite eines Internetangebots eine verpflichtende Alterskennzeichnung deutlich und sofort erkennbar zu platzieren. Dementsprechend sollte auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 JMStVneu vorgesehene Konkretisierung einer Kennzeichnung dahingehend ergänzt werden, dass diese klar und sofort für den Nutzer sichtbar auf der Startseite eines Internetangebots platziert werden muss.

 

Hätte ich geahnt, dass abseits von professionellen Jugendschützern solch abstruse Forderungen erhoben werden, wäre der dazu gehörige Abschnitt in der Stellungnahme vom AK Zensur noch genauer/ausführlicher geworden. Dort haben wir geschrieben:

Im Entwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist vorgesehen, dass Inhalte-Anbieter ihre Inhalte entweder mit einer „Sendezeitbegrenzung“, einer Altersverifikation oder mit der Kennzeichnung der Tauglichkeit für verschiedene Altersstufen versehen müssen. Dies läuft für die Mehrheit der privaten und kommerziellen Internet-Seiten auf eine Kennzeichnungspflicht hinaus.

Die Forderung nach einer generellen Kennzeichnung aller Internet-Inhalte mit einer Altersbegrenzung (§5 Abs. 2 JMStV-E) wärmt einen untauglichen Vorschlag aus der Mottenkiste der letzten Jahre des vergangenen Jahrtausends wieder auf. Schon 1997 bezeichnete Simson Garfinkel das Labeling-System PICS als „die effektivste globale Zensurtechnik aller Zeiten“.[6] Auch in Deutschland wurde um das Jahr 2000 diskutiert, die Anbieter zum Kennzeichnen ihrer Inhalte zu verpflichten.[7] Aus guten Gründen wurde das verworfen.

So hat der Tübinger Jurist Sierk Hamann im Februar 2000 eindringlich vor der Einführung von Zwangskennzeichnungen gewarnt:

[Der Zwang zur Kennzeichnung] würde bedeuten, dass sich der Staat zwischen den Autor und den Empfänger stellt und sagt: „zeig mir erst einmal, was du veröffentlichen willst“. Der Staat würde als Wächter zwischen Absender und Empfänger treten wie der Feudalherr im Mittelalter. Ohne ein „Imprimatur“, eine offizielle Erlaubnis zur Veröffentlichung, dürfte nichts im Netz publiziert werden. Wenn eine gesetzliche Neuregelung soweit gehen würde, käme das einer Vorzensur gleich und die widerspricht eklatant dem Grundsatz der Meinungs- und Publikationsfreiheit, wie er im Grundgesetz steht.

[...]

Ein privates Filtersystem birgt allerdings auch Gefahren für die Kommunikationsfreiheit, die man nicht außer Acht lassen sollte. Selbst wenn die Teilnahme an einem solchen System dem Inhalteanbieter komplett freigestellt ist, könnte die Marktmacht großer Portale, die den entsprechenden Filter aufschalten, faktisch einer Zensur gleichkommen. Nehmen wir an, ich gestalte eine Homepage und stelle sie ungelabelt ins Netz. Den User hinter dem Filter, minderjährig oder nicht, erreiche ich dann nicht mehr, obwohl mein Angebot vielleicht völlig unbedenklich oder sogar pädagogisch wertvoll ist.

[...]

Eine staatliche Verpflichtung zur Nutzung privater Filtersysteme halte ich für verfassungsrechtlich unhaltbar. Damit würden 200 Jahre Verfassungsgeschichte – solange hat es gedauert, das Zensurverbot zu verankern – über Bord geworfen.[8]

 

Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken erfordert eine generelle Verpflichtung zur Kennzeichnung von Inhalten einen immensen Aufwand, auch und insbesondere bei vorhandenen Inhalten bzw. sog. „User Generated Content“. Wer soll die Millionen Beiträge der rund 4,5 Millionen Blogger Deutschlands[5] nachträglich kennzeichnen? Wie soll ein privater Blogger entscheiden, ob sein neuer Beitrag für Kinder ab 12, 16 oder erst für Erwachsene tauglich ist? Nur wenige private Betreiber von Webseiten haben das Wissen, um festzustellen, ob ein Text oder Bild „geeignet ist, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen“.

Inhalte werden im Zeitalter des Web 2.0 auch dynamisch, durch Programme, zusammengestellt. In einer vernetzten Welt kann eine Software niemals die Korrektheit von inhaltsbeschreibenden Tags garantieren. So kann eine Suchmaschine niemals garantieren, dass die eine Suchanfrage keine potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte zutage fördert. Wie soll ein Anbieter seine Inhalte nach den Regeln von ca. 200 Staaten mit eigener Gesetzgebung ausrichten und kennzeichnen? Die vorgeschlagene Prüfung von Inhalten im Vertragsentwurf kommt einer Vorzensur gleich. Ohne diese Vorzensur ist eine Kennzeichnung aber nicht glaubwürdig. Wie dargestellt ist die Prüfung im Allgemeinen sowieso unmöglich. Erzwungenes Labeling gefährdet Kunst und Wissenschaft und unterdrückt das legitime Informationsbedürfnis der Menschen.

Die Verpflichtung zur generellen Kennzeichnung aller Inhalte ist daher abzulehnen.

 

5 Laut Allensbacher Computer- und Technik-Analyse, ACTA 2009 betreiben 9% der 14 bis 64 jährigen Bevölkerung der Bundesrepublik Blogs. Quelle: Dr. Johannes Schneller: ACTA 2009, Zentrale Trends der der Internetnutzung in den Bereichen Information, Kommunikation und E-Commerce; online verfügbar unter  http://www.acta-online.de/praesentationen/acta_2009/acta_2009_Trends_Internetnutzung.pdf, Seite 24

6 Simson Garfinkel: Good Clean PICS; Hotwired Network, 5. Februar 1997, online verfügbar unter http://www.wired.com/science/discoveries/news/1997/02/1867

7 Dragan Espenschied, Alvar C.H. Freude: Die Standardisierung der Zensur, 10. Januar 2001; online verfügbar unter http://odem.org/insert_coin/kontrolle/filterpics.html

8 Monika Ermert: Die Bundesregierung rät: schalten Sie gelegentlich Ihren Filter ab!; in: Telepolis, 6. Februar 2000; online verfügbar unter http://www.heise.de/tp/r4/artikel/5/5755/1.html

 

Zensusula auf Speed

Beim AK Zensur haben wir nun eine Stellungnahme zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag veröffentlicht.

Man kann das ganze Vorhaben in etwa mit „Zensursula auf Speed“ umschreiben. 

 

Aber lest selbst:
Zusammenfassung und Stellungnahme.

 

Schon vor ein paar Jahren geisterte der Wunsch einer „Sendezeitbegrenzung“ durchs Internet, verschwand dann aber mehr oder minder in der Versenkung. Ähnlich erging es dem Versuch, eine verbindliche Alterskennzeichnung aller Inhalte zu erzwingen

Nun liegt mir der neue Entwurf für eine Überarbeitung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) vor (PDF, 102 kB). In dem Entwurf werden zum Beispiel die Kontroll-Pflichten für Soziale Netzwerke oder allgemein User Generated Content deutlich ausgeweitet und er legt auch nahe, dass Zugangs-Provider für fremde (ausländische) Inhalte die Verantwortung tragen sollen. Also: Internet-Sperren durch die Hintertür? Zudem soll jeder Inhalt mit einer Alterskennzeichnung versehen werden.

Leider bin ich unterwegs und habe keine Zeit das im Detail zu analysieren, daher möchte ich den Aufruf an „die Community“ richten, den Entwurf genau anzuschauen und zu analysieren. Mir erscheint dies als der nächste Versuch, eine umfassenden Inhaltskontrolle und Internet-Sperren einzuführen. 

Soweit ich es beim Überfliegen verstanden habe, soll für jeden Inhalt eine Alterseinstufung vorgenommen werden: ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren und 18 Jahren. „Entwicklungsbeeinträchtigende“ Inhalte ab 16 Jahren dürfen dann nur zwischen 22 und 6 Uhr „verbreitet oder zugänglich gemacht“ werden. Nach welcher Zeitzone steht aber nicht dabei … Nur mit einem vorgeschalteten Altersverifikationssystem kann diese Beschränkung umgangen werden.

Auch Soziale Netzwerke, Community-Webseiten und so weiter sollen stärker kontrolliert werden:

Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen hat. 

Das würde aber auch bedeuten: muss nun jeder Blogger der Kommentare zulässt nachweisen, dass Inhalte, „die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen“, entfernt werden?

Die allgemeine Kennzeichnungspflicht wirft auch viele Fragen auf, zum Beispiel, wie ein Anbieter mal eben mehrere zehntausend alte und täglich neue Seiten korrekt klassifizieren soll.

Und wie sollen das die Zugangs-Provider machen? Das ganze Web klassifizieren und alles andere blockieren?

 

Mir scheint, dass hier die (möchtegern-) Jugendschützer mal wieder durchdrehen, aber der Arbeitsentwurf braucht auf jeden Fall noch eine genauere Analyse. Kommentare willkommen …

 

Arbeitsentwurf-JMStV--Stand-2009-12-07.pdf

 

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